Grobe Fahrlässigkeit bei Kfz-Diebstahl am Autohaus:
Nach Absprache mit einer Autowerkstatt stellte ein Kunde
sein Kfz abends auf dem Betriebsgelände ab. Damit der
Service morgens durchgeführt werden konnte, warf er
den Schlüssel in den Werkstattbriefkasten. Dieser wurde
von einem Dieb aufgebrochen, der anschließend das
Fahrzeug stahl.
In vergleichbaren Fällen
müssen Sie damit rechnen,
dass man Ihnen grobe Fahrlässigkeit
vorwirft. Das folgt aus einem Urteil
des Oberlandesgerichts Oldenburg. Außenbriefkästen
sind diebstahlgefährdet. Wer das
ignoriert, verletzt seine Sorgfaltspflichten.
Er verliert den Anspruch gegen seine Versicherung.
Nur bei Einwurf in entsprechend
gesicherte Briefkästen muss die Versicherung
bei Diebstahl zahlen ... (Az. 8 U 182/04). |
Kein Versicherungsschutz für Kfz-Diebstahl nach Einwurf der Fahrzeugschlüssel in den ungesicherten Briefkasten eines Autohauses
Wer seinen Pkw zur Reparatur in ein Autohaus verbringt,
indem er das Fahrzeug am Vorabend der Reparatur auf
dem Betriebsgelände abstellt und den Fahrzeug-Schlüssel
in den ungesicherten, lediglich an einer Gebäudewand
angebrachten Außenbriefkasten der Werkstatt
einwirft, kann nach einem Diebstahl des Fahrzeugs keinen
Versicherungsersatz verlangen. Denn ein solches
Verhalten ist als grob fahrlässig zu bewerten, weshalb
die Versicherung von ihrer Leistungspflicht frei wird.
Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Köln
durch rechtskräftiges Urteil – Az. 9 U 65/00 – die Klage
eines Versicherungsnehmers nach einem Kfz-Diebstahl
zurückgewiesen, der mittels des aus dem Briefkasten
entwendeten Schlüssels durchgeführt worden war.
Sorgloses und leichtfertiges Verhalten, weshalb im Sinne
grober Fahrlässigkeit von einem unentschuldbaren
Fehlverhalten auszugehen sei. Denn der Briefkasten sei
ebenso wie das Werkstattgelände frei zugänglich und
erkennbar nicht besonders gesichert gewesen; zudem
liege es auf der Hand, dass potenzielle Diebe das Abstellen
von Fahrzeugen und den Einwurf von zugehörigen
Schlüsseln beobachten könnten.
Entlastend ist auch nicht, dass ein solches Verfahren der
Fahrzeugabgabe nicht unüblich sei und ggf. der Vereinbarung
mit der Werkstatt entspreche ... (Pressemitteilung
des O |
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