Kurzfassung des Waffengesetzes 2002 § 36 und der Allgemeinen Waffenverordnung - Stand 01.04.2006.

Grundsätzlich ist vom Gesetzgeber vorgeschrieben: Wer Waffen (nicht nur Schusswaffen!) oder Munition besitzt, muss sie vor dem Zugriff Unbefugter sichern. Die Aufbewahrung hat dabei in einem klassifizierten Behältnis zu erfolgen. Gemäß der Allgemeinen Waffengesetz Verordnung gibt es für Schusswaffen die folgenden Aufbewahrungsmöglichkeiten:

1. LANGWAFFEN
Bis zu 10 Stück in einem Schrank der Sicherheitsstufe A oder höher. Die Allgemeine Verordnung zum Waffengesetz sieht vor, dass mehr als 10 Langwaffen entweder in einem Behältnis einer höheren Sicherheitsstufe aufbewahrt werden können z.B. Sicherheitsstufe B oder VdS Widerstandsgrad 0/N, oder dass pro weiteren 10 Langwaffen ein weiterer Schrank der Sicherheitsstufe A verwendet werden kann.

2. LANG- UND KURZWAFFEN GEMISCHT
Mindestens in einem Schrank der Sicherheitsstufe B, bzw. sofern Kurzwaffen, Langwaffen und Munition zusammen aufbewahrt werden sollen, in einem Behältnis nach Widerstandsgrad 0/N.

3. KURZWAFFEN (GETRENNT VON MUNITION)

Mindestens in einem Behältnis der Sicherheitsstufe B, oder höher. Die Allgemeine Verordnung zum Waffengesetz sieht eine Grenze von 5 Kurzwaffen pro Behältnis der Sicherheitsstufe B oder VdSWiderstandsgrad 0/N vor, wenn der Schrank weniger als 200 kg wiegt. Wiegt der Schrank mindestens 200 kg (bzw. ist er vergleichbar verankert), so dürfen darin bis zu 10 Kurzwaffen aufbewahrt werden. Für mehr als 5 (bzw. 10) Kurzwaffen kann dann zwischen einem höher klassifizierten Behältnis (z.B. Widerstandsgrad I) und einem weiteren der Sicherheitsstufe B oder Widerstandsgrad 0/N für jeweils
weitere 5 (bzw. 10) Kurzwaffen gewählt werden.

4. Wer SCHUSSWAFFEN UND MUNITION

zusammen in einem Behältnis aufbewahrt, muss generell auf die neue europäische Kategorie nach DIN/EN 1143-1 (mindestens Widerstandsgrades 0/N) zurückgreifen. Die Aufbewahrung von Waffen und Munition innerhalb eines Schrankes der Sicherheitsstufe A oder B ist zulässig, wenn Waffen und Munition voneinander räumlich getrennt sind (Sonderregelungen siehe Punkte 6 und 7).

5. Wird ERLAUBNISPFLICHTIGE MUNITION
in einem separaten Behältnis verwahrt, muss dieses lediglich verschließbar sein. Es besteht keine Anforderung für eine Sicherheitsstufe oder Klassifizierung. Die Allgemeine Verordnung zum Waffengesetz sieht für die Munitionsaufbewahrung in einem separaten Behältnis ein Stahlblechschrank mit Schwenkriegelschloss oder ein gleichwertiges Behältnis vor (§ 13 Abs. 3 AWaffV).

6. SONDERREGELUNG SCHRANK DER SICHERHEITSSTUFE A MIT INNENFACH DER SICHERHEITSSTUFE B

Mit der Allgemeinen Verordnung zum Waffengesetz wird die Aufbewahrung von bis zu 5 Kurzwaffen in einem Innenfach der Sicherheitsstufe B in einem Schrank der Sicherheitsstufe A erlaubt. Diese können dann sogar gemeinsam mit Munition innerhalb des Innenfaches verwahrt werden (§ 13 Abs. 4 WaffV). Für die Trennung von Waffen und Munition genügt es, dass die Munition in einem abgeschlossenen Innenfach des Waffenschrankes gelagert wird.

7. „ÜBER-KREUZ-VERWAHRUNG“
Die Allgemeine Verordnung zum Waffengesetz sieht in Schränken der Sicherheitsstufen A und B (Grundsatz: getrennte Aufbewahrung von Waffen und Munition) die Möglichkeit der „Über-Kreuz-Verwahrung“ vor. D.h., Waffen dürfen in einem Schrank gemeinsam mit Munition aufbewahrt werden, die
nicht zu den jeweiligen Waffen passt (§ 13 Abs. 4 AWaffV).

8. WAFFENRÄUME
Gleichwertig gesicherte Räume sind entsprechenden Schränken gleichgestellt. Die Anforderungen an die gesicherten Räume werden in der Allgemeinen Verordnung zum Waffengesetz nur insoweit umschrieben, als sie „dem Stand der Technik“ entsprechen müssen. Im Einzelfall ist jeweils die Erstellung
eines Aufbewahrungskonzeptes gemeinsam mit der zuständigen Behörde erforderlich.

9. AUSNAHMEN
Für Waffensammler schafft die Allgemeine Verordnung zum Waffengesetz die Möglichkeit, dass sie gemeinsam mit der zuständigen Waffenrechtsbehörde ein Sicherheitskonzept erarbeiten können. Hier kann die Behörde dann auch von den gesetzlichen Anforderungen nach unten abweichen.

10. AUF REISEN
Für die Aufbewahrung von Waffen und Munition auf Jagd- oder Wettkampfreisen sieht die Allgemeine Verordnung zum Waffengesetz vor, dass diese „unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern“ sind. Nähere Ausführungen hierzu sind voraussichtlich mit den Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz zu erwarten.

Durchführungsbestimmungen
(Waffenschränke nach dem neuen Waffengesetz)
       
       
Gemäß Neuregelung des Waffenrechts ab 01.04.2003
       
Sicherheitsstufe A: Bis zu 10 Langwaffen, keine Munition
       
       
Sicherheitsstufe A mit Innnentresor aus Stahlblech:
Innentresor ohne Klassifizierung mit Schwengriegleschloss oder gleichwertiger Verschlussvorrichtung
Bis zu 10 Langwaffen, die Munition im Innentresor
       
       
Sichherheitsstufe A mit Innentresor B:
Bis zu 10 Langwaffen im A-teil und bis zu 5 Kurzwaffen sowie Munition für Lang- und Kurzwaffen im B-Teil
       
       
Sicherheitsstufe B:
Mehr als 10 Langwaffen und bis zu 5 Kurzwaffen (Schrankgewicht über 200 Kg oder entsprechende Verankerung = 10 Kurzwaffen), keine Munition
       
       
Sicherheitsstufe B mit Innentresor aus Stahlblech:
(Innentresor ohne Klassifizierung mit Schwenkriegeleschloss oder gleichwertiger Verschlussvorrichtung)
Mehr als 10 Langwaffen und bis zu 5 Kurzwaffen (Schrankgewicht über 200 Kg oder entsprechende Verankerung = 10 Kurzwaffen) im B-teil und die Munition im Innentresor.
       
       
Klasse 0 (EN 1143-1):
Mehr als 10 Langwaffen und bis zu 5 Kurzwaffen (Schrankgewicht über 200 Kg oder entsprechende Verankerung = 10 Kurzwaffen) und Munition.
       
       
Klasse 1 (EN1143-1):
Mehr als 10 Langwaffen und mehr als 10 Kurzwaffen und Munition.
       
       
Wenn Sie Munition alleine aufbewahren:
Stahlblechschrank (ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder gleichwertiges Behältnis)
       
 

Das Waffengesetz wurde unserer Meinung nach nicht mit den Versicherungsrechtlinen des Einbruchschutzes in Einklang gebracht, denn die VDMA 24992 Sicherheitsstufen „A“ und „B“ sind nur noch bis 31.12.2003 gültig. Danach können Stahlschränke der Sicherheitsstufe „A“ und „B“, die nach den Richtwerten der VDMA 24992 hergestellt werden, nur noch als Stahlschränke ohne die bisherigen Sicherheitseinstufungen verkauft werden. Das bedeutet nach dem Waffengesetz bewahren Sie die Waffen richtig auf wenn Sie Stufe "A" oder "B" wählen. Aber von der Seite des Einbruchschutz her, sollten Sie auf jeden Fall die Stufe VdS 0 oder VdS 1 wählen, nur so können Sie in Zukunft Ihren Waffenschrank auch richtig als Safe für Wertsachen verwenden.

Beachten Sie, dass Sie Ihren Kunden nochmals darauf hinweisen, dass das Einheitsblatt vom VDMA 24992 Ausgabe Mai 95 zum 31.12.2003 ersatzlos zurückgezogen wurde, da die Vorgaben nicht mehr dem Sicherheitsstandard entsprachen. Mit diesem Zeitpunkt ist auch die Fremdüberwachung der Herstellerbetriebe entfallen

Waffenschrankfragen:

1) Wie viele Lang-, Kurzwaffen und Munition sind unterzubringen? (hierbei sollten auch zukünftige Anschaffungen hinsichtlich der benötigten Größe bzw. Volumen des Schrankes bedacht werden, wobei unbedingt die gesetzlichen Grenzen hinsichtlich der Unterbringung zu beachten sind).

2) Sollen noch andere Werte wie Dokumente, Bargeld, Schmuck usw. eingebracht werden? ( hier empfiehlt sich, neben dem geprüften und zertifizierten EInbruchschutz auch auf geprüften und zertifizierten Feuerschutz nach Euro-Norm Wert zu legen! Die Werthaltigkeit des Schrankes ist damit auch für die Zukunft gesichert)

3) Wieviel bzw. welcher Platz steht zur Schrankaufstellung zur Verfügung? ( freie Aufstellung oder in Schrankwand) 4) Wie sind die Transport- bzw. Aufstellmöglichkeiten am Verwendungsplatz? (siehe beigefügten Transportfragebogen)

5) Welchen Wert haben die einzubringenden Waffen und Werte und welcher Versicherungsschutz wird hierfür benötigt?

6) Welcher Verschluss wird benötigt?