| (Kurzfassung des Waffengesetzes 2002 § 36 und der Allgemeinen Waffenverordnung) Stand 01.04.2006.
Grundsätzlich ist vom Gesetzgeber vorgeschrieben: Wer Waffen (nicht nur Schusswaffen!) oder Munition besitzt, muss sie vor dem Zugriff Unbefugter sichern. Die Aufbewahrung hat dabei in einem klassifizierten Behältnis zu erfolgen. Gemäß der Allgemeinen Waffengesetz Verordnung gibt es für Schusswaffen die folgenden Aufbewahrungsmöglichkeiten: 1. LANGWAFFEN Bis zu 10 Stück in einem Schrank der Sicherheitsstufe A oder höher. Die Allgemeine Verordnung zum Waffengesetz sieht vor, dass mehr als 10 Langwaffen entweder in einem Behältnis einer höheren Sicherheitsstufe aufbewahrt werden können z.B. Sicherheitsstufe B oder VdS Widerstandsgrad 0/N, oder dass pro weiteren 10 Langwaffen ein weiterer Schrank der Sicherheitsstufe A verwendet werden kann. 2. LANG- UND KURZWAFFEN GEMISCHT Mindestens in einem Schrank der Sicherheitsstufe B, bzw. sofern Kurzwaffen, Langwaffen und Munition zusammen aufbewahrt werden sollen, in einem Behältnis nach Widerstandsgrad 0/N. 3. KURZWAFFEN (GETRENNT VON MUNITION) Mindestens in einem Behältnis der Sicherheitsstufe B, oder höher. Die Allgemeine Verordnung zum Waffengesetz sieht eine Grenze von 5 Kurzwaffen pro Behältnis der Sicherheitsstufe B oder VdSWiderstandsgrad 0/N vor, wenn der Schrank weniger als 200 kg wiegt. Wiegt der Schrank mindestens 200 kg (bzw. ist er vergleichbar verankert), so dürfen darin bis zu 10 Kurzwaffen aufbewahrt werden. Für mehr als 5 (bzw. 10) Kurzwaffen kann dann zwischen einem höher klassifizierten Behältnis (z.B. Widerstandsgrad I) und einem weiteren der Sicherheitsstufe B oder Widerstandsgrad 0/N für jeweils weitere 5 (bzw. 10) Kurzwaffen gewählt werden. 4. Wer SCHUSSWAFFEN UND MUNITION zusammen in einem Behältnis aufbewahrt, muss generell auf die neue europäische Kategorie nach DIN/EN 1143-1 (mindestens Widerstandsgrades 0/N) zurückgreifen. Die Aufbewahrung von Waffen und Munition innerhalb eines Schrankes der Sicherheitsstufe A oder B ist zulässig, wenn Waffen und Munition voneinander räumlich getrennt sind (Sonderregelungen siehe Punkte 6 und 7). 5. Wird ERLAUBNISPFLICHTIGE MUNITION in einem separaten Behältnis verwahrt, muss dieses lediglich verschließbar sein. Es besteht keine Anforderung für eine Sicherheitsstufe oder Klassifizierung. Die Allgemeine Verordnung zum Waffengesetz sieht für die Munitionsaufbewahrung in einem separaten Behältnis ein Stahlblechschrank mit Schwenkriegelschloss oder ein gleichwertiges Behältnis vor (§ 13 Abs. 3 AWaffV). 6. SONDERREGELUNG SCHRANK DER SICHERHEITSSTUFE A MIT INNENFACH DER SICHERHEITSSTUFE B Mit der Allgemeinen Verordnung zum Waffengesetz wird die Aufbewahrung von bis zu 5 Kurzwaffen in einem Innenfach der Sicherheitsstufe B in einem Schrank der Sicherheitsstufe A erlaubt. Diese können dann sogar gemeinsam mit Munition innerhalb des Innenfaches verwahrt werden (§ 13 Abs. 4 WaffV). Für die Trennung von Waffen und Munition genügt es, dass die Munition in einem abgeschlossenen Innenfach des Waffenschrankes gelagert wird. 7. „ÜBER-KREUZ-VERWAHRUNG“ Die Allgemeine Verordnung zum Waffengesetz sieht in Schränken der Sicherheitsstufen A und B (Grundsatz: getrennte Aufbewahrung von Waffen und Munition) die Möglichkeit der „Über-Kreuz-Verwahrung“ vor. D.h., Waffen dürfen in einem Schrank gemeinsam mit Munition aufbewahrt werden, die nicht zu den jeweiligen Waffen passt (§ 13 Abs. 4 AWaffV). 8. WAFFENRÄUME Gleichwertig gesicherte Räume sind entsprechenden Schränken gleichgestellt. Die Anforderungen an die gesicherten Räume werden in der Allgemeinen Verordnung zum Waffengesetz nur insoweit umschrieben, als sie „dem Stand der Technik“ entsprechen müssen. Im Einzelfall ist jeweils die Erstellung eines Aufbewahrungskonzeptes gemeinsam mit der zuständigen Behörde erforderlich. 9. AUSNAHMEN Für Waffensammler schafft die Allgemeine Verordnung zum Waffengesetz die Möglichkeit, dass sie gemeinsam mit der zuständigen Waffenrechtsbehörde ein Sicherheitskonzept erarbeiten können. Hier kann die Behörde dann auch von den gesetzlichen Anforderungen nach unten abweichen. 10. AUF REISEN Für die Aufbewahrung von Waffen und Munition auf Jagd- oder Wettkampfreisen sieht die Allgemeine Verordnung zum Waffengesetz vor, dass diese „unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern“ sind. Nähere Ausführungen hierzu sind voraussichtlich mit den Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz zu erwarten. |
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