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Hier finden Sie Tipps und Wissen
rund umd das Thema
Waffenschrank.

 

1.) Zu uns: Waffenbesitzer (Jäger, Schützen und Sportschützen) finden in unserem Angebot Waffenschränke in verschiedensten Ausführungen mit speziellen Ausstattungen für Kurzwaffen, Langwaffen und andere Waffen mit einem Einbruchschutz nach EN 1143-1 (VdS-Klasse 0 / 1) bzw. VDMA 24492 (Sicherheitsstufe A und B). Unsere Stärke ist es vor allem Ihnen auch einen maßgeschneiderten Waffeschrank nach Ihren Vorgaben kostengünstig anzufertigen.

Unser Tipp: Kombischränke bieten Ihnen den Vorteil, das Sie sowohl Wertsachen als auch Schusswaffen einbruchsicher aufbewahren. Die Sortierung der Produkte erfolgt nach Sicherheitsstufen. Erklärungen hierzu finden Sie am Ende dieser Seite.

2.) Die potentielle Gefahr: Ausgehend von Schusswaffen wird durch den Gesetzgeber sehr hoch eingestuft. Die Neuregelung des Waffengesetzes (siehe unten) verdeutlicht dies. Waffen und Munition müssen in geeigneten Tresoren mit vorgeschriebenen Eigenschaften verwahrt werden.

Das Waffengesetz 2002 § 36: Zur Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) 1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht.

(2) Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, und verbotene Waffen sind mindestens in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) entsprechenden oder gleichwertigen Behältnis aufzubewahren; als gleichwertig gilt insbesondere ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 2) 3) 24992 (Stand Mai 1995). Für bis zu zehn Langwaffen gilt die sichere Aufbewahrung auch in einem Behältnis als gewährleistet, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht. Vergleichbar gesicherte Räume sind als gleichwertig anzusehen.

(3) Wer Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen Maßnahmen auf Verlangen nachzuweisen. Bestehen begründete Zweifel an einer sicheren Aufbewahrung, kann die Behörde vom Besitzer verlangen, dass dieser ihr zur Überprüfung der sicheren Aufbewahrung Zutritt zum Ort der Aufbewahrung gewährt. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Entspricht die bisherige Aufbewahrung von Waffen oder Munition, deren Erwerb und Besitz ihrer Art nach der Erlaubnis bedarf, nicht den in diesem Gesetz oder in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen, so hat der Besitzer bis zum 31. August 2003 die ergänzenden Vorkehrungen zur Gewährleistung einer diesen Anforderungen entsprechenden Aufbewahrung vorzunehmen. Dies ist gegenüber der zuständigen Behörde innerhalb der Frist des Satzes 1 anzuzeigen und nachzuweisen.

(5) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen oder Munition und der Örtlichkeit von den Anforderungen an die Aufbewahrung abzusehen oder zusätzliche Anforderungen festzulegen. Dabei können auch Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Nutzung von Schusswaffen festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

Das Waffendiagramm Sicherheitsstufen:
 
A
B
Klasse 0
Klasse 1
bis 5 Kurzwaffen
x
x
mehr als 5 Kurzwaffen in einem Tresor
x
bis zu 10 Langwaffen
x
mehr als 10 Langwaffen in einem Tresor
x
x
bis zu zwei Kurzwaffen, Munition und Langwaffen zusammen
x*
x
  *Munition und Kurzwaffen im Innentresor (gekreuzt)

3.) Wenn Sie Ihren Waffenschrank auch zum Einbruchschutz verwenden möchten:
Das Waffengesetz wurde unserer Meinung nach nicht mit den Versicherungsrechtlinen des Einbruchschutzes in Einklang gebracht, denn die VDMA 24992 Sicherheitsstufen „A“ und „B“ sind nur noch bis 31.12.2003 gültig. Danach können Stahlschränke der Sicherheitsstufe „A“ und „B“, die nach den Richtwerten der VDMA 24992 hergestellt werden, nur noch als Stahlschränke ohne die bisherigen Sicherheitseinstufungen verkauft werden. Das bedeutet nach dem Waffengesetz bewahren Sie die Waffen richtig auf wenn Sie Stufe "A" oder "B" wählen. Aber von der Seite des Einbruchschutz her, sollten Sie auf jeden Fall die Stufe VdS 0 oder VdS 1 wählen, nur so können Sie in Zukunft Ihren Waffenschrank auch richtig als Safe für Wertsachen verwenden.

 
     
 
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