- Zuverlässigkeit
Für die Erteilung waffenrechtlicher
Erlaubnisse und die Verhängung eines behördlichen Umgangsverbotes
mit Waffen und Munition ist die Zuverlässigkeit eine entscheidende
Voraussetzung. Es geht bei diesem Erfordernis darum, den Umgang
mit Waffen oder Munition Personen zu verwehren, die durch ihr
Verhalten Anlass gegeben haben zu Zweifeln an ihrer Rechtstreue
oder für die Besorgnis, die nötige Sorgfalt im Umgang mit diesen
gefahrenträchtigen Gegenständen vermissen zu lassen. Das Kriterium
der Zuverlässigkeit ist bereits im geltenden Waffengesetz verankert
(§§ 5 und 40 des bisherigen Waffengesetzes).
Die zentrale Bedeutung
des Kriteriums der Zuverlässigkeit, von der die Möglichkeit
zum Umgang insbesondere mit erlaubnispflichtigen Waffen und
Munition abhängt, rechtfertigt es, strenge Anforderungen zu
stellen.
Demgemäss wurde der Katalog
der Tatbestände dahin gehend konkretisiert, dass bei Personen,
die wegen eines Verbrechens oder wegen einer sonstigen vorsätzlichen
Straftat zu einer mindestens einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt
wurden, generell und unwiderleglich die Annahme der Unzuverlässigkeit
begründet wird - § 5 Abs. 1 Nr. 1.
Gleichzeitig orientieren
sich die auf begangene Straftaten bezogenen Regelfälle für die
Annahme der Unzuverlässigkeit - hier kann die Annahme der Unzuverlässigkeit
im Einzelfall entkräftet werden - nicht mehr primär an der Art
der begangenen Straftat, sondern an der konkreten Strafhöhe
(d.h. Unzuverlässigkeit bei Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder
Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen) - § 5
Abs. 2 Nr. 1.
Schließlich begründen auch
die Mitgliedschaft in einem unanfechtbar verbotenen Verein oder
in einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig
erklärten Partei sowie die Verfolgung verfassungsfeindlicher
Bestrebungen, aber auch massiv zu Tage getretene Gewalttätigkeit
regelmäßig die Annahme der Unzuverlässigkeit einer Person -
§ 5 Abs. 2 Nr. 2 bis 4.
Die auch von der Rechtsprechung
seit Langem geforderte Angleichung des Zuverlässigkeitsmaßstabs
der Jäger an die Anforderungen für alle übrigen Waffenbesitzer
wird mit einer entsprechenden Änderung des Bundesjagdgesetzes
erreicht - Artikel 15 Nr. 1 Buchstabe a (§ 17
Bundesjagdgesetz).
Für die Zuverlässigkeitsprüfung
wird eine Abfrage beim zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister
eröffnet, womit - ergänzend zur Anfrage beim Bundeszentralregister
über Vorstrafen - festgestellt werden kann, ob in Deutschland
gegen einen Antragsteller ein Strafverfahren anhängig ist - § 5
Abs. 5 Nr. 2.
-
Persönliche Eignung
Weitere Voraussetzung für
den Umgang mit Waffen oder Munition ist die persönliche Eignung,
die auf in der Person liegende Merkmale abstellt. Neu eingeführt
wird die Möglichkeit für die Waffenbehörde, aus dem Erziehungsregister
Auskunft zu verlangen. Dieses Register enthält Erziehungsmaßregeln
und Zuchtmittel, also Rechtsfolgen von strafrechtsrelevantem
Verhalten von Personen, die unter das Jugendstrafrecht fallen,
die einerseits unter der Schwelle einer Jugendstrafe zurückbleiben,
andererseits ein erhebliches Fehlverhalten würdigen. Bei der
Nutzung dieser Daten geht es nicht um die Kriminalisierung oder
Stigmatisierung junger Straftäter, sondern darum, den Umgang
mit Waffen durch Personen auszuschließen, die durch ihr Verhalten
und seine gerichtliche Würdigung gezeigt haben, dass ihr charakterlicher
Reifegrad diesen Umgang noch nicht rechtfertigt - § 6
Abs. 1 Satz 4; Artikel 18 (§ 61 Abs. 1
Bundeszentralregistergesetz).
Grundsätzlich werden Personen,
die noch nicht 25 Jahre alt sind, vor dem Erwerb der ersten
erlaubnispflichtigen Schusswaffe ein amts- oder fachärztliches
oder fachpsychologisches Zeugnis über ihre mentale Eignung zum
Waffenbesitz vorlegen müssen. Ausgenommen hiervon sind Jäger,
da auf Grund ihrer anspruchsvollen Ausbildung und der schwierigen
Jagdprüfung ihre Eignung und ihr Wille zu einem ernsthaften
und ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen, die zudem lediglich Mittel
zur Jagdausübung sind, angenommen werden kann.
Eine weitere Ausnahme besteht
für die Kategorie von Schusswaffen, die Sportschützen bereits
mit 18 Jahren erwerben dürfen, also für die - insbesondere in
den olympischen Disziplinen zugelassenen - Kleinkaliberwaffen
und Sportflinten - § 6 Abs. 3 und 4.
Unabhängig von der Altersgrenze
wird es künftig den Waffenbehörden zur Pflicht gemacht (und
nicht lediglich in das Ermessen gestellt), ein medizinisch-psychologisches
Gutachten zu verlangen, wenn Tatsachen Bedenken an der persönlichen
Eignung begründen - § 6 Abs. 2.
-
Anerkennung eines
Bedürfnisses für den Umgang mit erlaubnispflichtigen Waffen
oder Munition
Der Erwerb und Besitz von
Schusswaffen durch Privatpersonen wird prinzipiell auch zukünftig
vom Vorhandensein eines Bedürfnisses abhängig sein.
Wegen fehlender oder unklarer
Vorschriften im geltenden Recht wurden die Anforderungen an
die staatliche Anerkennung eines Bedürfnisses insbesondere für
den Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Schusswaffen oder
Munition ausdrücklich geregelt und zum Teil konkretisiert.
Mit einer einmaligen Wiederholungsprüfung
des Bedürfnisses nach 3 Jahren auf der Grundlage eines
Nachweises über die Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten
soll der Waffenbeschaffung z.B. als Scheinschütze begegnet werden
- §§ 4 Abs. 4, 15 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b.
Sportschützen und Jäger
werden zudem als Regelfall für die Fortdauer eines Bedürfnisses
genannt - § 8 Abs. 2, während für den Erwerb
von Schusswaffen durch diese Personengruppen die Vorschriften
der §§ 13, 14 gelten.
Der gesetzlich gestattete
Umgang mit Waffen wird ausdrücklich auch für Tätigkeiten im
Zusammenhang mit einem vom Bedürfnis umfassten Zweck
anerkannt. Damit sollen Tätigkeiten gestattet werden, die in
anerkannter Weise als Folge oder Begleiterscheinung des Bedürfnisses
vorgenommen werden (z. B. Transport der Sportwaffe zu einem
Büchsenmacher zwecks Reparatur). Andererseits wird verdeutlicht,
dass bedürfnisfremde Tätigkeiten nicht gestattet sind (z. B.
Nutzung der Sportwaffe bei einer Tätigkeit als Türsteher) -
§ 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Abs. 3.
-
Regelungen betreffend
Sportschützen
Die Konkretisierung des
Bedürfnisses betrifft in erster Linie den Erwerb und Besitz
von Schusswaffen oder Munition durch Sportschützen.
Für Sportschützen wird
für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen grundsätzlich das
Alter von 18 auf 21 Jahre angehoben. Für Kleinkaliber-Sportwaffen
und für Einzellader-Flinten bis zu einem bestimmten Kaliber,
die jeweils durch genehmigte Schießsportordnungen zugelassen
sind, bleibt es bei der Altersgrenze von 18 Jahren. Diese Ausnahme
deckt diejenigen Waffen ab, die insbesondere für olympische
Disziplinen zugelassen sind - § 14 Abs. 1.
Nachdem die bisher hier
geltenden Vorschriften in der Vergangenheit immer wieder zu
Auslegungsproblemen und, damit verbunden, zu einer unterschiedlichen
Handhabung des Rechts geführt haben, wird künftig von der Möglichkeit
der grundsätzlichen Anerkennung eines Bedürfnisses für Sportschützen
ausgegangen, wenn die schießsportliche Betätigung durch eine
Bestätigung des jeweiligen Schießsportverbandes nachgewiesen
ist. Das einem Sportschützen zugestandene Kontingent soll aus
insgesamt drei halbautomatischen Langwaffen und zwei mehrschüssigen
Kurzwaffen bestehen; einläufige Einzellader-Kurzwaffen, Perkussionswaffen,
Einzellader-Langwaffen sowie Repetier-Langwaffen können von
Sportschützen also ohne Kontingentbegrenzung erworben werden.
Der Erwerb und Besitz über das Kontingent hinaus gehender Schusswaffen
ist von dem Erfordernis für weitere Sportdisziplinen oder für
das Schießen als Wettkampfsport abhängig - § 14 Abs. 2
bis 4.
Die so genannte Gelbe Waffenbesitzkarte,
also die unbefristete Erlaubnis zum Waffenerwerb durch Sportschützen,
soll über die Einzellader-Langwaffen hinaus auf die vorstehend
genannten, von dem Kontingent ausgenommenen Schusswaffen erstreckt
werden. Für auf dieser Grundlage erworbene Waffen ist binnen
zwei Wochen die Eintragung der erworbenen Waffe in die Waffenbesitzkarte
zu beantragen - § 14 Abs. 4.
-
Anerkennungsverfahren
für Schießsportverbände, Genehmigungspflicht für Schießsportordnungen,
Definition des "sportlichen Schießens"
Die Regelung über die Anerkennung
eines Bedürfnisses für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen
durch Sportschützen ist in engem Zusammenhang zu sehen mit der
neu geschaffenen Regelung über ein Anerkennungsverfahren für
Schießsportverbände, die schon heute durch die Ausstellung so
genannter Bedürfnisbescheinigungen maßgeblich an dem Verwaltungsverfahren
zur (erleichterten) Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse
an Sportschützen beteiligt sind. Vor dem Hintergrund sich neu
formierender Schießsportverbände mit eher geringen Mitgliederzahlen,
aber neuen Schießdisziplinen für großkalibrige Dienst- und Gebrauchswaffen,
die von den Waffenbehörden nur schwer überschaut und bewertet
werden können, ergibt sich die Notwendigkeit, in Zukunft Kriterien
für eine Anerkennung solcher Schießsportverbände zu schaffen,
die weiterhin im geschilderten Rahmen bei der Erteilung waffenrechtlicher
Erlaubnisse beteiligt sind - § 15.
Gefordert wird danach neben
einer Mindestzahl von Mitgliedern in den angeschlossenen schießsportlichen
Vereinigungen vor allem eine Organisation, die das Ziel der
schießsportlichen Betätigung als Breiten- und Leistungssport
im Rahmen feststehender Schießsportordnungen verfolgt.
Im Hinblick auf eine verbesserte
mittelbare staatliche Aufsichts- und Einwirkungsmöglichkeit
auf die - in die Tausende zählenden - Schießsportvereine wird
die Verantwortung der Schießsportverbände für ihre Vereine präzise
festgelegt.
Diese neu eingeführte Anerkennung
der Schießsportverbände - § 15 Abs. 1 - und die behördliche
Genehmigung der Schießsportordnungen - § 15 Abs. 1
Nr. 6 in Verbindung mit Abs. 7 - sollen
im Interesse der öffentlichen Sicherheit die staatliche Kontrolle
darüber sicherstellen, ob die Disziplin überhaupt sowie ihre
konkreten Inhalte und Abläufe einschließlich der dafür vorgesehenen
Waffen einen schießsportlichen Charakter aufweisen. Diese Entscheidungen
sollen zentral durch das Bundesverwaltungsamt unter Mitwirkung
eines Fachbeirats getroffen werden, in dem neben den Behörden
des Bundes und der Länder auch Vertreter des Schießsports repräsentiert
sind - § 15 Abs. 3, Abs. 7.
Nicht mitteilungspflichtig
wird die Inaktivität von Schießsportlern sein; die Benennungspflicht
wird nur solche Vereinsmitglieder betreffen, die aus dem Verein
ausgeschieden sind - § 15 Abs. 5.
Für den Begriff des Schießsports
wird eine gesetzliche Definition eingeführt, die vor allem dem
Ausschluss kampfmäßiger Elemente dient - § 15 Abs. 6.
-
Schießen durch Minderjährige
auf Schießstätten / Aufsicht über minderjährige Schützen / Betrieb
von Schießstätten durch Schießsportvereine als juristische Personen
Die Altersgrenze für das
sportliche Schießen mit Druckluft-, Federdruck- und ähnlichen
Schusswaffen bleibt - wie im geltenden Recht - bei 12 Jahren;
ab 14 Jahren darf auch mit "scharfen" Schusswaffen geschossen
werden. Zur Förderung des Leistungssports können auch diese
Altersgrenzen unterschritten werden.
Bei Kindern im Alter zwischen
12 und 14 Jahren sowie bei Jugendlichen zwischen 14 und
16 Jahren, wenn diese mit "scharfen" Schusswaffen schießen,
wird die Verpflichtung gesetzlich verankert, die Obhut einer
zur Kinder- und Jugendarbeit geeigneten Aufsichtsperson sicherzustellen
- § 27 Abs. 3.
Der Betrieb von Schießstätten
soll künftig nicht nur natürlichen, sondern auch Schießsportvereinen
als juristischen Personen gestattet werden - § 27 Abs. 1
Satz 3. Ebenso darf künftig auch Schießsportvereinen
eine Waffenbesitzkarte erteilt werden - § 10 Abs. 2.
Durch ausdrückliche Regelung
wird das Schießen von Minderjährigen an Schießbuden auf Jahrmärkten
und ähnlichen Veranstaltungen ohne gesetzliche Mindestaltersgrenze
gestattet - § 27 Abs. 6.
-
Regelungen für Jäger
Für Jäger wird die Altersgrenze
für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen von 16 (dem Alter,
ab dem ein Jugendlicher nach Ablegung der Jägerprüfung einen
Jugendjagdschein lösen kann) auf 18 Jahre angehoben.
Der Erwerb und Besitz von
Schusswaffen durch Jäger zum jagdlichen Übungsschießen wird
ausdrücklich geregelt und anerkannt - § 13 Abs. 1
Nr. 1.
Die Geeignetheit einer
Waffe zur Jagdausübung wird nicht geprüft; es genügt,
dass die Waffen nicht nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt
des Erwerbs geltenden Fassung verboten sind - § 13 Abs. 2.
Bei Inhabern von Jahresjagdscheinen
unterbleibt eine Prüfung des Bedürfnisses für den Erwerb und
Besitz von Schusswaffen und Munition. Jagd-Langwaffen können
auf Jagdschein erworben werden - § 13 Abs. 3.
Jäger und Angehörige pelz-
und lederverarbeitender Berufe dürfen für ihre Tätigkeit erforderliche
Faustmesser erwerben und besitzen, die ansonsten verboten sind
- § 40 Abs. 3.
- Regelungen
für Brauchtumsschützen
Für Brauchtumsschützen
können Erlaubnisse zum Führen und Schießen bei Brauchtumsveranstaltungen
sowie Ausnahmebewilligungen vom Verbot des Waffenführens bei
öffentlichen Veranstaltungen dem Leiter der Brauchtumsschützenvereinigung
erteilt werden. Es wird klargestellt, dass das erlaubnisfreie
Führen durch den Einzelschützen den Hin- und Rückweg zur bzw.
von der Veranstaltung einschließt - § 16.
-
Privilegierter Erwerb
und Besitz von Schusswaffen im Erbfall
Das geltende Waffenrecht
gestattet Erben den Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch
einen Erbfall ohne die bei anderen Personen geforderte Sachkunde
und ohne das sonst erforderliche besondere Bedürfnis (so genanntes
Erbenprivileg). Erwerb und Besitz, hier gebraucht als waffenrechtliche
Begriffe, meinen die Erlangung und das Ausüben der tatsächlichen
Gewalt, also den faktisch-gegenständlichen Zugriff auf die Schusswaffe.
Dies ist strikt zu unterscheiden von dem zivilrechtlichen Eigentums-
und Besitzerwerb des Erben, einer rechtlichen Zuordnung, die
durch das Waffenrecht unangetastet bleibt.
Diese waffenrechtlich privilegierte
Stellung des Erben wird durch den vorliegenden Entwurf bis auf
Weiteres anerkannt - § 20. Auf Initiative der Koalitionsfraktionen
wird der privilegierte Personenkreis über die Erben hinaus auch
auf Vermächtnisnehmer und durch Auflage Begünstigte ausgeweitet.
Ausdrücklich bestimmt ist,
dass der privilegierte Erwerb und Besitz von Schusswaffen im
Erbfall nur bezüglich solcher Waffen möglich ist, die vom Erblasser
berechtigt besessen wurden - § 20.
Um der mit dem Verzicht
auf Sachkunde und Bedürfnis beim Erwerber im Erbfall verbundenen
Gefahr von Missbrauchsfällen zu begegnen, war im Gesetzgebungsverfahren
ursprünglich beabsichtigt, den Besitz von vererbten Schusswaffen
mit der Verpflichtung zu verbinden, diese Waffen mit einem dem
Stand der Technik entsprechenden Blockiersystem oder in vergleichbarer
Weise gegen eine Verwendung zu sichern. Wirksame Sicherungssysteme
dieser Art sind augenblicklich auf dem Markt noch nicht vorhanden.
Da auf Dauer die Anhäufung von Schusswaffen in Händen von Personen,
die weder sachkundig sein noch ein eigenes Bedürfnis für den
Umgang mit Schusswaffen haben müssen, im Interesse der öffentlichen
Sicherheit nicht hinnehmbar ist, wird das Erbenprivileg auf
fünf Jahre ab Inkrafttreten des Gesetzes befristet - Artikel
19 Nr. 2 in Verbindung mit § 20 Satz 2.
Zu dieser Befristung hat
der Deutsche Bundestag auf Antrag der Koalitionsfraktionen am 26. April 2002
eine Entschließung gefasst, in der die gesetzgeberische Absicht
verdeutlicht wird:
Die 5-jährige Frist des
Weiterbestehens des Erbenprivilegs soll dazu genutzt werden,
um die angesprochene Privilegierung des ohne Sachkunde und Bedürfnis
besitzenden Personenkreises durch Maßnahmen technischer Art,
die die Sicherheit erhöhen, auszugleichen. Die laufenden Entwicklungen
eines Blockiersystems, das eine Schusswaffe ohne Zerstörung
schießunfähig macht, sollen dadurch vorangetrieben und beschleunigt
werden.
Die entsprechenden technischen
Vorkehrungen sollen nur durch dafür besonders autorisierte Personen
eingebaut bzw. deaktiviert werden dürfen; Verstöße hiergegen
werden strafbar sein.
Die Marktreife derartiger
technischer Vorkehrungen soll im breiten Konsens von Herstellern,
Beschussämtern, Kriminalpolizeien des Bundes und der Länder
unter Einbeziehung des Beschussrates als übergreifenden Fachgremiums
(Beschussgesetz § 15) festgestellt werden.
Der Bundesregierung wird
aufgegeben, das Parlament rechtzeitig vor Ablauf der 5-jährigen
Weitergeltungsfrist des Erbenprivilegs auf je nach Stand der
Entwicklung angemessene Maßnahmen vorzubereiten: Bei Marktreife
wären Vorschriften vorzuschlagen, die das Erbenprivileg für
Erwerber im Erbfall ohne Sachkunde und Bedürfnis beibehalten,
wenn die durch Erbfall erlangte Schusswaffe mit einem solchen
Blockiersystem gegen die Verwendung gesichert wird; bei noch
bestehendem Zeitbedarf für den Abschluss der Entwicklung wäre
diesem durch Verlängerung der Befristung Rechnung zu tragen.
Ferner wird eine besondere
Regelung für den Erwerb und Besitz von vererbten Waffen- oder
Munitionssammlungen vorgesehen. Hier soll die Fortführung einer
derartigen Sammlung für die Erlaubniserteilung an den Erwerber
im Erbfall ausreichen - § 17 Abs. 3.
-
Weitere Besonderheiten
für Waffen- und Munitionssammler
Es wird gesetzlich klargestellt,
dass auch eine wissenschaftlich-technische Sammlung dem Begriff
der kulturhistorischen Bedeutsamkeit unterfällt.
Außerdem werden den Sammlern
von Munition Erleichterungen vor allem im Hinblick auf die beschussrechtliche
Zulassung und Kennzeichnung eingeräumt, die wegen der besonderen
Eigenschaften von Sammlermunition erforderlich sind - § 17
Abs. 1 und 3, § 24 Abs. 6; Beschussgesetz § 11
Abs. 2 Nr. 2.
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Ausnahmebewilligungen
von Erlaubnispflichten
Neben den bisher an verschiedenen
Stellen gesetzlich geregelten Ausnahmetatbeständen, die jetzt
im Wesentlichen in § 12 zusammengefasst sind, wird den
Waffenbehörden die Möglichkeit für Einzelentscheidungen zur
Befreiung von Erlaubnispflichten im Umgang mit Waffen und
Munition gegeben - § 12 Abs. 5.
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Sichere Aufbewahrung
von Waffen und Munition
Anknüpfend an § 42
des geltenden Waffengesetzes, der die sichere Aufbewahrung von
Schusswaffen und Munition vorschreibt, regelt § 36
die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition. Die Erstreckung
des allgemeinen Grundsatzes der sicheren Aufbewahrung auf alle
Waffen im Sinne des Waffengesetzes ist erforderlich, weil nicht
nur Schusswaffen, sondern auch z.B. Hieb- und Stoßwaffen, Armbrüste,
Reizstoffsprüh- oder Elektroschockgeräte entwendet und zu Straftaten
missbraucht werden - § 36 Abs. 1 Satz 1.
Speziell für Schusswaffen,
verbotene Waffen und Munition wird dieser Grundsatz im Weiteren
näher konkretisiert. Vorgeschrieben ist die getrennte Aufbewahrung
von Schusswaffen und Munition, um die Möglichkeit auszuschließen,
eine entwendete Waffe sofort zu verwenden - § 36 Abs. 1
Satz 2.
Darüber hinaus wird grundsätzlich
für die Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen ein
Behältnis nach der europäischen Norm DIN/EN-1143-1 im Widerstandsgrad 0
(dem niedrigsten Widerstandsgrad dieser Norm) oder ein gleichwertiges
Behältnis vorgeschrieben. Seit vielen Jahren wurden in Empfehlungen
des Bundesministeriums des Innern für Langwaffen Sicherheitsbehältnisse
nach der Norm VDMA 24992 Stufe A und für Kurzwaffen Stufe B
empfohlen (Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V.).
Ein Behältnis der Stufe B entspricht im Übrigen einem Behältnis
nach DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0. Für bis zu 10 Langwaffen
werden Behältnisse nach VDMA 24992 Stufe A (einwandige
Stahlschränke) auch für die Zukunft als sicher anerkannt -
§ 36 Abs. 2.
Vergleichbar gesicherte
Räume werden als gleichwertig angesehen - § 36 Abs. 2
Satz 3.
Das Bundesministerium des
Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
nach Anhörung der beteiligten Kreise Flexibilisierungen nach
oben und unten festlegen - § 36 Abs. 5.
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Meldepflicht für
Waffenhändler beim Überlassen von Schusswaffen
Neben seiner Eintragungspflicht
in die Waffenbesitzkarte und seiner Pflicht zur Führung eines
Waffenbuches wird (zusätzlich zum Erwerber selbst, der zur Vorlage
seiner Waffenbesitzkarte zwecks Bestätigung des Eintrags verpflichtet
ist) künftig auch der Waffenhändler verpflichtet sein, binnen
zwei Wochen den Erwerb an die Waffenbehörde zu melden - § 34
Abs. 2.
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Restriktionen für
Reizstoff-, Schreckschuss- und Signalwaffen
Die so genannten Gas- und
Schreckschusswaffen werden in hohem Maße bei der Verübung von
Straftaten der Schwerkriminalität (z.B. Raub, räuberische
Erpressung, Geiselnahme) benutzt; sie machen etwa die Hälfte
aller im Zusammenhang mit Straftaten sichergestellten Waffen
aus. Dies hat insbesondere aus dem Kreis der Bundesländer und
seitens der Polizei zu der Forderung nach der Einführung staatlicher
Restriktionen für diese bisher lediglich dem Alterserfordernis
von 18 Jahren unterliegenden Waffen geführt.
Dieser Forderung wird durch
die Einführung des so genannten Kleinen Waffenscheins entsprochen:
Für diejenigen Personen,
die solche Waffen in der Öffentlichkeit führen möchten, ist
eine behördliche Erlaubnispflicht vorgesehen. Der Ausdruck "Kleiner
Waffenschein", der im Gesetz verankert wird, umschreibt folgenden
rechtlichen Sachverhalt: Die Gas- und Schreckschusswaffen sind
erlaubnispflichtig. Die Erlaubnispflicht umfasst aber, wie sich
aus der Waffenliste ergibt, nicht den Erwerb und Besitz; hierfür
gilt nach wie vor nur das Alterserfordernis der Volljährigkeit.
Das Führen dieser Waffen unterliegt jedoch der Erlaubnispflicht,
und zwar der Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung
- § 2 Abs. 2 und 4 in Verbindung mit der Waffenliste.
Diese wird in Form des Kleinen Waffenscheins erteilt - § 10
Abs. 4 Satz 4.
Darüber hinaus wird eine
besondere Hinweis- und Protokollierungspflicht von Waffenhändlern
bei der Veräußerung von solchen Schusswaffen vorgesehen, deren
Verletzung mit Bußgeld bedroht ist - §§ 35 Abs. 2,
53 Abs. 1 Nr. 18.
Während die Vorschriften
für Schusswaffen verschärft werden, wird der Erwerb und Besitz
von Reizstoffsprühgeräten bereits Jugendlichen ab
14 Jahren gestattet. Sie haben damit die Möglichkeit eines
wirksamen Verteidigungsmittels - § 3 Abs. 2, Anlage
2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.5.
-
Verbot von Pumpguns
sowie von Wurfsternen und gefährlichen Messern
Das Verbot von Pumpguns
soll diejenigen Vorderschafts-Repetierflinten zum Verschießen
von Schrotmunition betreffen, die klassische "Unterwelt"-Waffen
sind, also solche mit Pistolengriff. Derartige Waffen werden
im kriminellen Milieu benutzt und sind neben ihrer Drohwirkung
auf Grund ihrer vergleichsweise geringen Länge und ihrer verheerenden
Wirkung im Nahbereich objektiv besonders gefährlich. Als Sport-
oder Jagdwaffen hingegen finden derartige Pumpguns schon mangels
Eignung hierfür keine Verwendung - § 2 Abs. 3 und
§ 40 in Verbindung mit der Waffenliste (Anlage
2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1).
Der Umgang mit einer verbotenen
Pumpgun, d.h. vor allem die Herstellung, der Vertrieb, der Besitz
und das Führen, wird als Verbrechen geahndet - § 51
Abs. 1.
Bezüglich so genannter
Wurfsterne sowie der Spring-, Fall-, Faust- und Butterflymesser
fand in der Vergangenheit eine entsprechende Diskussion wie
zu den Gas- und Schreckschusswaffen (s.o. Nr. 14) statt.
Die hierzu vorliegenden Tatsachen, die insbesondere seitens
der Bundesländer vorgetragen wurden, finden ihren Niederschlag
in der Aufnahme eines künftigen Verbotes des Umgangs mit diesen
Gegenständen.
Eine Einschränkung erfährt
auch das "Taschenmesserprivileg". Dieses bezog sich schon im
geltenden Recht auf die im Übrigen auch dort grundsätzlich verbotenen
Spring- und Fallmesser. Nach dem neuen Waffengesetz wird die
gesetzliche Ausnahme vom Waffenverbot nunmehr auf die Gattung
der Springmesser beschränkt und insoweit verschärft, als die
- besonders zur Bedrohung und zum Messerkampf geeigneten - Springmesser,
bei denen die Klinge nach vorne hervorschnellt, unabhängig von
der Klingenlänge und -beschaffenheit dem Verbot unterfallen
- § 2 Abs. 3 und § 40 in Verbindung mit
der Waffenliste (Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.3
und 1.4.1 bis 1.4.3).
-
Das Bundeskriminalamt wird
Zentralstelle für waffenrechtliche Einstufungen.
Es bleibt zuständig für Ausnahmebewilligungen von dem Verbot
bestimmter Waffen und Munition - §§ 2 Abs. 5,
48 Abs. 3, 40 Abs. 4.
-
Die Vorschriften über das
Verbringen und die Mitnahme von Waffen und Munition
werden neu geordnet. Dem Wunsch der Verbände entsprechend werden
Sportschützen aus anderen EU-Staaten künftig die Möglichkeit
erhalten, mit Europäischem Feuerwaffenpass statt bisher drei
nunmehr bis zu sechs Sportwaffen nach Deutschland mitzubringen,
wobei auf das Erfordernis der Gegenseitigkeit (dass der andere
Staat deutschen Sportschützen Gleiches gestattet) verzichtet
wird - §§ 29 bis 33.
-
Für die Waffenbehörden
und die Meldebehörden wird die gesetzliche Grundlage
für die gegenseitige Unterrichtung über die Erteilung bzw. den
Wegfall waffenrechtlicher Erlaubnisse einerseits und über Namensänderungen,
Wegzug oder Tod eines Erlaubnisinhabers andererseits geschaffen
- § 44; Melderechtsrahmengesetz § 2 Abs. 2
und § 17 Abs. 1.
-
Andere der Büchsenmacherausbildung
gleichwertige Ausbildungen und - entsprechend geltendem
Recht - berufliche Tätigkeiten im Waffenhandel werden als
Fachkundenachweis anerkannt - § 22.
-
Maßgeblicher inhaltlicher
Grund für die vorgesehene Trennung des bisherigen Waffengesetzes
(durch Herausnahme der §§ 16 - 26 aus dem bisherigen Waffengesetz)
und Bildung eines eigenständigen Beschussgesetzes ist die unterschiedliche
Zweckrichtung beider Gesetze: Während es bei dem neuen Waffengesetz
primär um die Regelung des Umgangs mit Waffen unter dem Gesichtspunkt
der öffentlichen Sicherheit geht, wird das Beschussgesetz die
Prüfung und Zulassung insbesondere von Feuerwaffen, Böllern, Schussapparaten
und Munition sowie von bestimmten sonstigen Waffen im Interesse
der Sicherheit für den Verwender und Dritte regeln. Die Trennung
von Waffen- und Beschussgesetz besteht auch in allen anderen Staaten,
die - wie Deutschland - Vertragsstaat des Internationalen Übereinkommens
über die gegenseitige Anerkennung der Beschusszeichen für Handfeuerwaffen
vom 1. Juli 1969 sind.
Die Unterschiedlichkeit der
Zweckrichtung von Waffen- und Beschussrecht bedingt auch eine
Differenzierung in der maßgeblichen Begrifflichkeit. So unterscheidet
sich der Regelungsbedarf in Bezug auf Teile von Waffen aus waffenrechtlicher
und beschussrechtlicher Sicht deutlich: Unter dem waffenrechtlichen
Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
kommt es bei der Frage vor allem des Erwerbs von Waffenteilen
darauf an, ob es sich um wesentliche Teile handelt, also solche,
aus denen sich ohne spezialhandwerkliche Fähigkeiten und Fertigkeiten
eine funktionsfähige Waffe zusammensetzen lässt. Beschussrechtlich
ist demgegenüber wichtig, ob es sich um höchstbeanspruchte Teile
handelt, also solche, die in besonderem Maße bei der Schussabgabe
dem Gasdruck ausgesetzt sind und ohne deren ordnungsgemäße Be-
und Verarbeitung die Haltbarkeit, Funktionssicherheit und Maßhaltigkeit
als wesentliche Komponenten der Verwendersicherheit nicht gegeben
sind.
Somit trägt die vorgesehene
Entflechtung von Waffen- und Beschussrecht zur besseren Transparenz
und Verständlichkeit, aber auch zur gebotenen Differenzierung
und damit zu einer höheren Anwenderfreundlichkeit bei.
Die vorgesehene Entflechtung
wird es außerdem in Zukunft erleichtern, für Deutschland verbindliche
internationale oder europäische Rechtsakte im Beschussrecht umzusetzen,
so vor allem die von der Ständigen Internationalen Kommission
zur Prüfung von Handfeuerwaffen (CIP) getroffenen Beschlüsse oder
europarechtliche Vorgaben auf dem Gebiet der Produktsicherheit.
Schließlich wird die Bedeutung
des Beschussgesetzes für die öffentliche Sicherheit erhalten bleiben,
d.h. an der Verfolgbarkeit der Stationen einer Schusswaffe von
der Anbringung des Prüfzeichens durch ein Beschussamt an wird
sich nichts ändern.
Auf eine Herstellererklärung
zur Produktsicherheit von Schusswaffen, die keiner Bauartprüfung
oder keinem Beschuss unterliegen, wird verzichtet, da die Pflichten
des Herstellers sich bereits aus dem Gerätesicherheitsrecht ergeben
- Beschussgesetz § 9 Abs. 3.