Das Waffengesetz und Informationen rund um
Waffen stellen wir Ihnen rein für Ihre Aufklärung
zur Verfügung. Wir übernehmen keine Garantie für
die Richtigkeit der einzelnen Gesetzpassagen und auch nicht
dafür das die vorliegende Fassung die aktuellste ist.
Nur eines: Bewahren Sie bitte Ihre Waffen gemäß
den Gesetzten und Vorschriften auf, am besten in dem dafür
vorgesehenen Waffentresor bzw.Waffenschrank.
Waffengesetz (WaffG), Stand 14.04.2002
Abschnitt I - Allgemeine Vorschriften
§ 1 Waffenbegriffe
(1) Schußwaffen im Sinne dieses Gesetzes sind Geräte,
die zum Angriff, zur Verteidigung, zum Sport, Spiel oder
zur Jagd bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen
Lauf getrieben werden.
(2) Tragbare Geräte, die zum Abschießen von
Munition bestimmt sind, stehen den Schußwaffen gleich.
(3) Die Schußwaffeneigenschaft geht erst verloren,
wenn alle wesentlichen Teile so verändert sind, daß
sie mit allgemein ge-
bräuchlichen Werkzeugen nicht wieder gebrauchsfähig
gemacht werden können.
(4) Handfeuerwaffen im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Schußwaffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse
heiße Gase verwendet werden,
2. Geräte nach Absatz 2.
(5) Selbstladewaffen im Sinne dieses Gesetzes sind Schußwaffen,
bei denen nach dem ersten Schuß lediglich durch Betätigen
des Abzuges weitere Schüsse aus demselben Lauf abgegeben
werden können.
(6) Schußapparate im Sinne dieses Gesetzes sind tragbare
Geräte, die für gewerbliche oder technische Zwecke
bestimmt sind und bei denen zum Antrieb Munition verwendet
wird.
(7) Hieb- und Stoßwaffen im Sinne dieses Gesetzes
sind Waffen, die ihrer Natur nach dazu bestimmt sind, unter
unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß
oder Stich Verletzungen beizubringen. Den Hieb- und Stoßwaffen
stehen Geräte gleich, die ihrer Natur nach dazu bestimmt
sind, unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie
durch körperliche Berührung Verletzungen beizubringen.
§ 2 Munition und Geschosse
(1) Munition im Sinne dieses Gesetzes ist
1. Patronenmunition (Hülsen mit Ladungen, die das
Geschoß enthalten),
2. Kartuschenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein
Geschoß nicht enthalten),
3. pyrotechnische Munition (Patronenmunition, bei der das
Geschoß einen pyrotechnischen Satz enthält),
die zum Verschießen aus Schußwaffen bestimmt
ist. Der pyrotechnischen Munition nach Satz 1 Nummer 3 stehen
gleich Raketen, die nach dem Abschuß durch die von
ihnen mitgeführte Ladung angetrieben werden und Geschosse,
die einen pyrotechnischen Satz enthalten.
(2) Der Munition stehen nicht in Hülsen untergebrachte
Treibladungen gleich, wenn die Treibladungen eine den Innenabmessungen
einer Schußwaffe angepaßte Form haben und zum
Antrieb von Geschossen bestimmt sind.
(3) Geschosse im Sinne dieses Gesetzes sind
1. feste Körper oder
2. gasförmige, flüssige oder feste Stoffe in
Umhüllungen.
§ 3 Wesentliche Teile von Schußwaffen, Schalldämpfer
(1) Wesentliche Teile von Schußwaffen und Schalldämpfer
stehen den Schußwaffen gleich. Dies gilt auch dann,
wenn sie mit anderen Gegenständen verbunden sind und
die Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil nicht beeinträchtigt
ist oder mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wiederhergestellt
werden kann.
(2) Wesentliche Teile sind
1. der Lauf, der Verschluß sowie das Patronen- oder
Kartuschenlager, wenn diese nicht bereits Bestandteil des
Laufes sind,
2. bei Schußwaffen, bei denen zum Antrieb ein entzündbares
flüssiges oder gasförmiges Gemisch verwendet wird,
auch die Verbrennungskammer und die Einrichtung zur Erzeugung
des Gemisches,
3. bei Schußwaffen mit anderem Antrieb auch die
Antriebsvorrichtung, sofern sie fest mit der Schußwaffe
verbunden ist,
4. bei Handfeuerwaffen mit einer Länge von nicht
mehr als 60 cm auch das Griffstück oder sonstige Waffenteile,
soweit sie für die Aufnahme des Auslösemechanismus
bestimmt sind.
(3) Als wesentliche Teile gelten auch vorgearbeitete wesentliche
Teile von Schußwaffen, wenn sie mit allgemein gebräuchlichen
Werkzeugen fertiggestellt werden können.
(4) Schalldämpfer sind Vorrichtungen, die der Dämpfung
des Mündungsknalls dienen und für Schußwaffen
bestimmt sind.
§ 4 Erwerben, Überlassen, Führen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes erwirbt einen Gegenstand,
wer die tatsächliche Gewalt über ihn erlangt.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes überläßt einen
Gegenstand, wer die tatsächliche Gewalt über ihn
einem anderen einräumt.
(3) Die tatsächliche Gewalt von Personen, die im Rahmen
einer Erlaubnis nach § 7 tätig werden, ist dem
Erlaubnisinhaber zuzurechnen.
(4) Im Sinne dieses Gesetzes führt eine Waffe, wer
die tatsächliche Gewalt über sie außerhalb
seiner Wohnung, Geschäftsräume oder seines befriedeten
Besitztums ausübt.
§ 5 Zuverlässigkeit
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne dieses
Gesetzes besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, daß sie
1. Waffen oder Munition mißbräuchlich oder
leichtfertig verwenden werden,
2. mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß
umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig
verwahren werden,
3. Waffen oder Munition Personen überlassen werden,
die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über
diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in
der Regel Personen nicht, die
1. a) wegen Friedensverrats, Hochverrats, Gefährdung
des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrats oder Gefährdung
der äußeren Sicherheit,
b) wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder
die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder
Hausfriedensbruchs, Widerstandes gegen die Staatsgewalt,
einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat
gegen das Eigentum oder das Vermögen,
c) mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit
begangenen Straftat,
d) wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang
mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
e) wegen einer Straftat gegen dieses Gesetz, das Bundeswaffengesetz,
das Reichswaffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle
von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz
rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem
Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf
Jahre noch nicht verstrichen sind. In die Frist wird die
Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Antragsteller auf
behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden
ist,
2. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften
eines der in Nummer 1 Buchstabe e genannten Gesetze verstoßen
haben,
3. geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit
beschränkt sind,
4. trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank
oder geistesschwach sind.
(3) Ist ein Verfahren nach Absatz 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen,
so kann die zuständige Behörde die Entscheidung
über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis einer
Waffenbesitzkarte oder eines Munitionserwerbscheins bis
zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen.
(4) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit
im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 oder die körperliche
Eignung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 begründen,
so kann die zuständige Behörde verlangen, daß
der Antragsteller ein amts- oder fachärztliches Zeugnis
über seine geistige und körperliche Eignung vorlegt.
§ 6 Anwendungsbereich, Ermächtigungen
(1) Dieses Gesetz ist auf die obersten Bundes- und Landesbehörden,
die Bundeswehr und die Deutsche Bundesbank sowie auf deren
Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden, nicht
anzuwenden, wenn es nicht ausdrücklich etwas anderes
bestimmt. Bei Polizeivollzugsbeamten und bei Beamten der
Zollverwaltung mit Polizeivollzugsaufgaben gilt dies, soweit
sie durch Dienstvorschriften hierzu ermächtigt sind,
auch für die Ausübung der tatsächlichen Gewalt
über dienstlich zugelassene Schußwaffen und für
das Führen dieser Schußwaffen außerhalb
des Dienstes. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung,
die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, eine dem
Satz 1 entsprechende Regelung für sonstige Dienststellen
des Bundes treffen. Die Landesregierungen oder die von ihnen
bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung eine
dem Satz 1 entsprechende Regelung für Dienststellen
des Landes treffen.
(2) Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen
Aufgaben des Bundes oder eines Landes erheblich gefährdet
sind, wird an Stelle einer Waffenbesitzkarte, eines Waffenscheins
und einer Ausnahmebewilligung nach § 39 Abs. 2 eine
Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb von
und zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über
Schußwaffen sowie zum Führen dieser Waffen erteilt.
Die Bescheinigung ist auf die voraussichtliche Dauer der
Gefährdung zu befristen. Die Bescheinigung erteilt
für den Zuständigkeitsbereich des Bundes der Bundesminister
des Innern oder eine von ihm bestimmte Stelle.
(2 a) Auf
1. Staatsgäste aus anderen Staaten,
2. sonstige erheblich gefährdete Personen des öffentlichen
Lebens aus anderen Staaten, die sich besuchsweise im Geltungsbereich
des Gesetzes aufhalten, und
3. Personen aus anderen Staaten, denen der Schutz der
in den Nummern 1 und 2 genannten Personen obliegt, sind
die §§ 16, 27, 28, 29, 35 und 39 nicht anzuwenden,
wenn ihnen das Bundesverwaltungsamt oder, soweit es sich
nicht um Gäste des Bundes handelt, die nach §
50 Abs. 1 zuständige Behörde hierüber eine
Bescheinigung erteilt hat. Diese ist zu erteilen, wenn dies
im öffentlichen Interesse, insbesondere zur Wahrung
der zwischenstaatlichen Gepflogenheiten bei solchen Besuchen,
geboten ist. Es muß gewährleistet sein, daß
eingeführte oder erworbene Schußwaffen und Munition
nach Beendigung des Besuches aus dem Geltungsbereich des
Gesetzes verbracht werden. Die Bescheinigung ist auf die
Dauer des Besuches zu befristen. Die Befreiung nach Satz
1 gilt nur für Schußwaffen, die in der Bescheinigung
eingetragen sind, und die für diese Waffen bestimmte
Munition. Sofern das Bundesverwaltungs-amt in den Fällen
des Satzes 1 nicht rechtzeitig tätig werden kann, entscheidet
über die Erteilung der Bescheinigung die nach §
50 Abs. 1 zuständige Behörde im Benehmen mit dem
Bundesverwaltungsamt.
(2 b) Die Abschnitte II bis VIII dieses Gesetzes sind nicht
anzuwenden auf Bedienstete anderer Staaten, die dienstlich
mit Waffen und Munition ausgestattet sind, wenn die Bediensteten
im Rahmen einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder auf
Grund einer Anforderung oder einer allgemein oder für
den Einzelfall erteilten Zustimmung einer zuständigen
inländischen Behörde amtlich im Geltungsbereich
dieses Gesetzes tätig werden und die zwischenstaatliche
Vereinbarung, die Anforderung oder die Zustimmung nicht
etwas anderes bestimmen.
(3) Auf Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die
Kontrolle von Kriegswaffen ist dieses Gesetz nicht anzuwenden;
auf tragbare Schußwaffen und die dazugehörige
Munition, die unter das Gesetz über die Kontrolle von
Kriegswaffen fallen, sind jedoch § 4 Abs. 4, die §§
35, 36, 37 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 39, 42, 45
bis 52 und die Abschnitte IX und X anzuwenden.
(4) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. zu bestimmen, daß dieses Gesetz ganz oder teilweise
a) auf Schußwaffen nicht anzuwenden ist, die wegen
ihrer Konstruktion, ihrer Handhabung oder ihrer Wirkungsweise
oder als historische Sammlerwaffen keine erhebliche Gefahr
für die öffentliche Sicherheit darstellen,
b) auf Munition nicht anzuwenden ist, die wegen der mit
ihr zu erzielenden Wirkung oder deshalb keine erhebliche
Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt,
weil sie nicht mehr serienmäßig hergestellt wird,
c) auf veränderte Schußwaffen, die für
Zier- oder Sammlerzwecke oder für ähnliche Zwecke
bestimmt sind, nicht anzuwenden ist, wenn sie in der Verordnung
bezeichnete Anforderungen erfüllen, die verhindern
sollen, daß aus ihnen Geschosse verschossen werden
und daß sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen
zu Schußwaffen zum Verschießen von Geschossen
umgearbeitet werden können,
d) auf andere als die in § 1 Abs. 2 bezeichneten
Geräte anzuwenden ist, in denen in Hülsen untergebrachte
Treibladungen verwendet werden, wenn die Handhabung der
Geräte, ihre Beanspruchung durch das Antriebsmittel
oder die Geschosse auf Grund ihrer Bewegungsenergie, die
bei der Verwendung zugelassener Munition oder bei anderem
Antrieb erzielt wird, eine Gefahr für Leben oder Gesundheit
von Menschen herbeiführt,
e) auf andere als in § 1 Abs. 2 bezeichnete tragbare
Geräte anzuwenden ist, die für Angriffs- oder
Verteidigungszwecke bestimmt sind oder verwendet werden
können, wenn damit Geschosse verschossen oder Stoffe
gezielt versprüht oder ausgestoßen werden können,
sie andere als mechanische Energie ausnutzen oder damit
Stoffe in den menschlichen Körper eingebracht werden
können, soweit ihre Handhabung oder Wirkungsweise eine
Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen herbeiführt,
f) auf Geschosse anzuwenden ist, wenn deren Beschaffenheit
oder Wirkungsweise für Leben oder Gesundheit von Menschen
eine Gefahr herbeiführt, die über die mit der
üblichen mechanischen Wirkung verbundene Gefahr hinausgeht,
g) auf aus Schußwaffen hergestellte Gegenstände,
auf unbrauchbar gemachte Schußwaffen und auf Nachbildungen
von Schußwaffen anzuwenden ist, wenn sie in der Verordnung
bezeichnete Anforderungen nicht erfüllen, die verhindern
sollen, daß mit ihnen geschossen werden kann und daß
sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen zu Schußwaffen
umgearbeitet werden können,
2. die in § 37 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten
auch für Gegenstände zu verbieten, die wegen ihrer
Gefährlichkeit, insbesondere ihrer Beschaffenheit,
Handhabung, Wirkungsweise oder Zweckbestimmung den in §
37 Abs. 1 bezeichneten Gegenständen vergleichbar oder
die geeignet sind, die Aufklärung einer mit den Gegenständen
begangenen Straftat zu erschweren,
3. zu bestimmen, daß außerhalb des Geltungsbereichs
des Gesetzes ausgestellte Jagdscheine für die Anwendung
dieses Gesetzes dem deutschen Jagdschein gleichstehen, sofern
die in dem betreffenden Staat geltenden Vorschriften dem
Bundesjagdgesetz vergleichbare Anforderungen an die Erteilung
eines Jagdscheins stellen und die Gegenseitigkeit gewährleistet
ist,
4. zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit
von Menschen Vorschriften über die Beschaffenheit und
die Kennzeich-nung von Geschossen und sonstigen Gegenständen
mit Reizstoffen und über die Zusammensetzung und höchstzulässige
Menge von Reizstoffen im Sinne von § 37 Abs. 1 Nr.
9 zu erlassen und die für die Prüfung zuständige
Stelle zu bestimmen,
5. zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit
von Menschen vorzuschreiben, daß beim nichtgewerbsmäßigen
Erwerb und Überlassen von Schußwaffen und Munition
und bei der Ausübung der tatsächlichen Gewalt
über diese Gegenstände bestimmte Anzeigen zu erstatten
und den Anzeigen bestimmte Unterlagen beizufügen sind.
(5) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu
bestimmen, daß zur Erfüllung von Verpflichtungen
aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder zur Erfüllung
bindender Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaften
1. § 8 Abs. 3 auf den in dieser Vorschrift bezeichneten
Perso nenkreis und § 38 Abs. 1 Nr. 1 auf ausländische
Handlungsreisende oder andere ausländische Personen,
die im Auftrag und im Namen eines Gewerbetreibenden andere
Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes aufsuchen,
nicht anzuwenden ist,
2. bei Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft der Nachweis der
Fachkunde für den Waffenhandel auch bei Vorliegen anderer
als der in § 9 Abs. 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen
als erbracht anzusehen ist,
3. § 21 auf Handfeuerwaffen, Einsteckläufe und
Schußapparate, die eingeführt oder sonst in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden, nicht
anzuwenden ist,
4. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3, § 36
Abs. 2 und § 45 Abs. 3 Satz 2 auf Staatsangehörige
von Staaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
oder auf Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt in diesen Staaten gehabt haben oder haben, nicht
anzuwenden ist,
5. in anderen Staaten erteilte Erlaubnisse die in diesem
Gesetz vorgesehenen Erlaubnisse ersetzen,
6. das Überlassen von Schußwaffen und Munition
an ausländische Staatsangehörige oder an Personen,
die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben, die Personalien
der Erwerber und das Verbringen dieser Gegenstände
ohne Besitzwechsel aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes
dem Bundeskriminalamt anzuzeigen sind,
7. Schußwaffen und Munition an Personen nach Nummer
6 nur gegen Vorlage einer Zustimmungserklärung einer
Behörde des Heimat- oder Herkunftstaates überlassen
werden dürfen,
8. das Bundeskriminalamt berechtigt ist, den Erwerb von
Schußwaffen und Munition durch Personen nach Nummer
6 der zuständigen zentralen Behörde des Heimat-
oder Herkunftstaates mitzuteilen.
9. aus Anlaß des Abbaues der Kontrollen an den Binnengrenzen
der Europäischen Gemeinschaft Vorschriften
a) über den Handel mit sowie den Verkauf und das
Überlassen von Schuß-, Hieb- und Stoßwaffen
und von Munition an sowie über deren Erwerb und die
Ausübung der tatsächlichen Gewalt durch Personen,
die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in
einem Drittstaat haben oder ihn in einen solchen Staat verlegen,
und das Verbringen dieser Gegenstände in den oder aus
dem Geltungsbereich des Gesetzes,
b) über die Ausübung der tatsächlichen
Gewalt über und die Mitnahme von Schuß-, Hieb-
und Stoßwaffen und von Munition auf Reisen innerhalb
der Gemeinschaft und die Erteilung eines europäischen
Fernwaffenpasses an Jäger, Sportschützen und andere
Personengruppen,
c) betreffend Mitteilungen über die in Buchstaben
a oder b bezeichneten Geschäfte oder Vorgänge
an die Behörden des Ausgangs-, Durchfuhr- und Bestimmungsstaates
durch das Bundeskriminalamt, die zuständigen Landesbehörden
und die Waffenhändler angepaßt werden.
Abschnitt II - Gewerbsmäßige Waffenherstellung,
Waffenhandel
§ 7 Erlaubnis
(1) Wer gewerbsmäßig oder selbständig im
Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Schußwaffen
oder Munition
1. herstellen, bearbeiten oder instandsetzen will (Waffenherstellung),
2. ankaufen, vertreiben, (feilhalten, Bestellungen entgegennehmen
oder aufsuchen), anderen überlassen oder den Erwerb,
den Vertrieb oder das Überlassen solcher Gegenstände
vermitteln will (Waffenhandel),
bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
(2) Eine Schußwaffe wird insbesondere dann bearbeitet
oder instandgesetzt, wenn sie verkürzt, in der Schlußfolge
verändert
oder so geändert wird, daß andere Munition oder
andere Geschosse aus ihr verschossen werden können,
oder wenn wesentliche Teile ausgewechselt werden. Eine Schußwaffe
wird weder bearbeitet noch instandgesetzt, wenn lediglich
geringfügige Änderungen, insbesondere am Schaft
oder an der Zieleinrichtung vorgenommen werden. Als Herstellen
von Munition gilt auch das Wiederladen von Hülsen.
(3) Die Erlaubnis zur Waffenherstellung schließt
die Erlaubnis ein, Schußwaffen oder Munition, auf
die sich die Erlaubnis zur
Waffenherstellung erstreckt, auszuführen, sonst aus
dem Geltungsbereich des Gesetzes zu verbringen oder an den
Inhaber
einer Erlaubnis nach Absatz I zu vertreiben oder ihm zu
überlassen sowie für Zwecke der Waffenherstellung
zu erwerben.
Bei Personen, die als Büchsenmacher in die Handwerksrolle
eingetragen sind, schließt die Erlaubnis zur Waffenherstellung
die Erlaubnis zum Waffenhandel ein.
§ 8 Versagung der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, daß der Antragsteller oder eine der
mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung
oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten
Personen die erforder-
liche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
(2) Die Erlaubnis für den Waffenhandel ist ferner
zu versagen, wenn eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen
nicht die erforderliche Fachkunde nachweist. Der Antragsteller,
der weder den Betrieb, eine Zweigniederlassung noch eine
unselbständige Zweigstelle selbst leitet, ist von dem
Erfordernis der Fachkunde befreit.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller
1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes
ist oder
2. weder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
noch eine gewerbliche Niederlassung im Geltungsbereich dieses
Gesetzes hat.
§ 9 Fachkunde
(1) Die Fachkunde ist durch eine Prüfung vor der zuständigen
Behörde nachzuweisen.
(2) Die Fachkunde braucht nicht nachzuweisen,
1. wer als Büchsenmacher die Voraussetzungen für
die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
2. wer mindestens drei Jahre im Handel mit Schußwaffen
und Munition tätig gewesen ist, sofern die Tätigkeit
ihrer Art nach geeignet war, die erforderliche Fachkunde
zu vermitteln.
(3) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften
über die notwendigen fachlichen Anforderungen an die
waffentechnischen und waffenrechtlichen Kenntnisse, auch
beschränkt auf bestimmte Waffen- und Munitionsarten
(Fachkunde), und über das Prüfungsverfahren einschließlich
der Errichtung von Prüfungsausschüssen zu erlassen.
§ 10 Inhalt und Erlöschen der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis ist für Schußwaffen oder Munition
aller Art oder für bestimmte Waffen- oder Munitionsarten
zu erteilen. Sie kann inhaltlich beschränkt und mit
Auflagen verbunden werden, um die Nachbargrundstücke
und deren Bewohner oder die Allgemeinheit vor Gefahren,
erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen
zu schützen. Nachträgliche Auflagen sind zulässig.
(2) Gegenüber Betriebsinhabern, die die Waffenherstellung
oder den Waffenhandel ohne Erlaubnis betreiben dürfen,
können
Anordnungen unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 getroffen
werden.
(3) Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die
Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung
der Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt
hat. Die Fristen können aus besonderen Gründen
verlängert werden.
§ 11 Anzeigepflicht
Der Inhaber der Erlaubnis nach § 7 hat die Aufnahme
und Einstellung des Betriebes sowie die Eröffnung und
Schließung einer
Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle
innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Behörde
anzuzeigen. In der Anzeige über die Aufnahme oder die
Eröffnung hat er die mit der Leitung des Betriebes
oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen anzugeben.
Die Einstellung oder das Ausscheiden einer
mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung
beauftragten Person oder bei juristischen Personen den Wechsel
einer nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur
Vertretung berufenen Person hat der Erlaubnisinhaber unverzüglich
der zuständigen Behörde anzuzeigen.
§ 12 Waffen- und Munitionsbücher
(1) Wer gewerbsmäßig Schußwaffen herstellt,
hat ein Waffenherstellungsbuch zu führen, aus dem die
Art und Menge der Schußwaffen sowie ihr Verbleib hervorgehen.
Satz 1 ist nicht anzuwenden auf
1. Schußwaffen, deren Bauart nach § 22 zugelassen
ist, sowie auf Handfeuerwaffen mit einer Länge von
mehr als 60 cm und Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen,
soweit deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht
mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird,
2. wesentliche Teile von Schußwaffen.
(2) Wer gewerbsmäßig Schußwaffen erwirbt,
vertreibt oder anderen überläßt, hat ein
Waffenhandelsbuch zu führen, aus dem die Art und Menge
der Schußwaffen, ihre Herkunft und ihr Verbleib hervorgehen.
Satz 1 ist nicht anzuwenden auf
1. Schußwaffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr.
1, die vom Hersteller oder demjenigen, der die Schußwaffen
eingeführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes verbracht hat, nach § 13 Abs. 2 gekennzeichnet
worden sind,
2. wesentliche Teile von Schußwaffen,
3. Schußwaffen, über die in demselben Betrieb
ein Waffenherstellungsbuch nach Absatz 1 zu führen
ist.
(3) Wer gewerbsmäßig Munition herstellt oder
erwirbt und an den Letztverbraucher vertreibt oder ihm überläßt,
hat ein Munitionshandelsbuch zu führen, aus dem Art
und Menge der Munition, ihre Herkunft und ihr Verbleib hervorgehen.
(4) Bewegungsenergie ist die Energie, die mit zugelassener
Patronenmunition oder bei anderem Antrieb mit Geschossen,
die dem
Laufinnendurchmesser entsprechen, zu erreichen ist.
§ 13 Kennzeichnungspflicht
(1) Wer gewerbsmäßig Schußwaffen herstellt,
einführt (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes)
oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt,
hat unverzüglich auf einem wesentlichen Teil der Waffe
deutlich sichtbar und dauerhaft folgende Angaben anzubringen:
1. den Namen, die Firma oder ein eingetragenes Warenzeichen
eines Waffenherstellers oder -händlers, der im Geltungsbereich
dieses Gesetzes eine gewerbliche Niederlassung hat,
2. die Bezeichnung der Munition oder, wenn keine Munition
verwendet wird, die Bezeichnung der Geschosse,
3. eine fortlaufende Nummer.
(2) Schußwaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie
von nicht mehr als 7,5 J erteilt wird, müssen eine
Typenbezeichnung sowie ein Kennzeichen tragen, dessen Art,
Form und Aufbringung durch Rechtsverordnung nach §
15 Abs. 1 bestimmt werden. Auf Schußwaffen im Sinne
des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist Absatz 1 Nr. 3 nicht
anzuwenden.
(3) Wer gewerbsmäßig Munition herstellt, einführt
oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt,
hat unverzüglich
auf der kleinsten Verpackungseinheit Zeichen anzubringen,
die den Hersteller, die Fertigungsserie (Fertigungszeichen)
und die
Bezeichnung der Munition erkennen lassen; das Herstellerzeichen
und die Bezeichnung der Munition sind auch auf der Hülse
anzu-
bringen. Munition, die wiedergeladen wird, ist außerdem
mit einem besonderen Kennzeichen zu versehen. Als Hersteller
gilt auch derjenige, unter dessen Namen, Firma oder Warenzeichen
die Munition vertrieben oder anderen überlassen wird
und der die Verantwortung dafür übernimmt, daß
die Munition den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht.
(4) Wer Waffenhandel betreibt, darf Schußwaffen oder
Munition anderen gewerbsmäßig nur überlassen,
wenn er festgestellt hat, daß die Schußwaffen
gemäß Absatz 1 oder 2 gekennzeichnet sind
oder wenn er auf Grund von Stichproben überzeugt ist,
daß die Munition nach Absatz 3 mit dem Herstellerzeichen
gekennzeichnet
ist.
(5) Schußwaffen, die von der Bundeswehr, vom Bundesgrenzschutz,
von der Bundeszollverwaltung oder von den Polizeien der
Länder erworben werden, sind von ihnen mit einem Zeichen
zu versehen, welches das Besitzrecht dieser Behörden
erkennen läßt.
§ 14 Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht
(1) § 13 ist nicht anzuwenden auf
1. Schußwaffen, deren Modell vor dem Jahre 1871
entwickelt worden ist, es sei denn, daß die Waffen
nach dem 1. Januar 1945 angefertigt worden sind,
2. Munition, die zur Ausfuhr oder zum sonstigen Verbringen
aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes außer in das
Land Berlin bestimmt ist,
3. Munition, die für die Bundeswehr, den Bundesgrenzschutz,
die Bundeszollverwaltung oder die Polizeien der Länder
hergestellt und ihnen überlassen wird,
4. wesentliche Teile von Schußwaffen; auf Einsteckläufe
und Läufe, die ohne Anwendung von Hilfsmitteln ausgetauscht
werden können (Austauschläufe), ist § 13
Abs. 1 Nr. 1 und 2 jedoch anzuwenden.
(2) Auf Schußwaffen, die zur Ausfuhr oder zum sonstigen
Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes - außer
in das Land Berlin - bestimmt sind, ist § 13 Abs. 1
Nr. 1, auf Schalldämpfer § 13 Abs. 1 Nr. 2 nicht
anzuwenden.
§ 15 Ermächtigungen und Anordnungen
(1) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. zur Durchführung der §§ 12 und 13 Vorschriften
zu erlassen
a) über Inhalt, Führung, Aufbewahrung und Vorlage
des Waffenherstellungs-, Waffenhandels- und des Munitionshandelsbuches,
b) über Art, Form und Aufbringung der Kennzeichen
nach § 13,
2. zu bestimmen, daß die Vorschriften über
das Munitionshandelsbuch auf Munition nicht anzuwenden sind,
die erfahrungsgemäß zu Angriffen auf Leben oder
Gesundheit von Menschen nicht verwendet wird,
3. zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit
von Menschen
a) zu bestimmen, daß die Angaben nach § 13
Abs. 1 auf mehr als einem wesentlichen Teil der Schußwaffe
anzubringen sind,
b) zu bestimmen, in welcher Weise Schußwaffen zu
kennzeichnen sind, wenn wesentliche Teile ausgetauscht,
verändert, bearbeitet oder umgearbeitet worden sind,
c) Vorschriften über eine besondere Kennzeichnung
bestimmter Waffen- und Munitionsarten sowie über die
Art, Form und Aufbringung dieser Kennzeichnung zu erlassen,
4. zu bestimmen, daß bestimmte Munitionsarten von
der in § 13 Abs. 3 vorgeschriebenen Kennzeichnung ganz
oder teilweise befreit sind, soweit die Kennzeichnung zur
Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen
nicht erforderlich ist,
5. zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit
von Menschen oder zur Verhinderung des Abhandenkommens vorzuschreiben,
daß
a) (gestrichen)
b) die Munition für Schußapparate zusätzliche
Kennzeichen tragen muß und
c) die Verpackung von Munition und Geschossen für
Schußapparate bestimmten Anforderungen genügen
muß,
6. zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit
von Menschen vorzuschreiben, daß bei der Herstellung
von Schußwaffen, von Gegenständen, die aus wesentlichen
Teilen von Schußwaffen hergestellt werden, von Nachbildungen
von Schußwaffen oder bei der Herstellung von Munition
sowie beim Handel mit diesen Gegenständen Anzeigen
zu erstatten und den Anzeigen bestimmte Unterlagen oder
Muster der bezeichneten Gegenstände beizufügen
sind.
(2) Das Bundeskriminalamt kann für Gegenstände
nach Absatz 1 Nr. 6 sowie für Geschosse, sonstige Gegenstände
und Stoffe nach § 6 Abs. 4 Nr. 4 die erforderlichen
Maßnahmen anordnen, um sicherzustellen, daß
diese Gegenstände nicht abweichend von dem geprüften
Muster oder entgegen den festgelegten Anforderungen
vertrieben oder anderen überlassen werden.
Abschnitt III
Prüfung und Zulassung von Handfeuerwaffen und Munition
§ 16 Beschußpflicht
(1) Wer Handfeuerwaffen, Böller, Einsteckläufe
oder Austauschläufe einführt, sonst in den Geltungsbereich
dieses Gesetzes verbringt oder herstellt, hat sie durch
Beschuß amtlich prüfen zu lassen.
(2) Wer an einer Handfeuerwaffe, einem Einstecklauf oder
einem Böller, die nach Absatz 1 geprüft sind,
einen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 wesentlichen Teil austauscht,
verändert oder instandsetzt, hat die Handfeuerwaffe,
den Einstecklauf oder den Böller erneut durch Beschuß
amtlich prüfen zu lassen. Satz 1 ist nicht anzuwenden
auf Handfeuerwaffen, deren Lauf ohne Anwendung von Hilfsmitteln
ausgetauscht worden ist.
(3) Handfeuerwaffen, Böller, Einsteckläufe oder
Austauschläufe dürfen anderen nur überlassen
oder zum Schießen nur verwendet werden, wenn sie das
amtliche Beschußzeichen tragen. Dies gilt nicht für
das Überlassen der genannten Gegenstände, wenn
die zuständige Behörde bescheinigt, daß
die amtliche Prüfung nicht durchgeführt werden
kann.
§ 17 Ausnahmen von der Beschußpflicht
(1) § 16 ist nicht anzuwenden auf
1. die in § 21 bezeichneten Handfeuerwaffen und Einsteckläufe
und die in § 22 bezeichneten Schußwaffen mit
einem Patronen- oder Kartuschenlager bis zu 6 mm Durchmesser
und Länge;
2. Handfeuerwaffen, die
a) zu Prüf- und Meßzwecken von wissenschaftlichen
Einrichtungen, Behörden sowie Waffen- und Munitionsherstellern
verwendet werden,
b) für die Bundeswehr, den Bundesgrenzschutz, die
Bundeszollverwaltung oder die Polizeien der Länder
hergestellt und ihnen überlassen werden, wenn die nach
diesem Gesetz erforderliche Beschußprüfung durch
die jeweils zuständige Stelle sichergestellt ist,
c) vor dem 1. Januar 1891 hergestellt und nicht verändert
worden sind,
d) nach § 27 Abs. 2 und 3 von Personen eingeführt
oder sonst in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht
werden,
3. wesentliche Teile von Handfeuerwaffen mit Ausnahme
der Einsteck- und Austauschläufe.
(2) § 16 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf Handfeuerwaffen
und Läufe, die außerhalb des Geltungsbereiches
dieses Gesetzes hergestellt sind und ein im Geltungsbereich
dieses Gesetzes anerkanntes Beschußzeichen tragen.
§ 18 Beschußprüfung
(1) Bei dem Beschuß ist zu prüfen, ob
1. die wesentlichen Teile der Handfeuerwaffe der Beanspruchung
standhalten, der sie bei der Verwendung der zugelassenen
Munition ausgesetzt werden (Haltbarkeit),
2. der Benutzer die Waffe ohne Gefahr laden, schließen
und abfeuern kann (Handhabungssicherheit),
3. die Abmessungen des Patronen- oder Kartuschenlagers,
der Verschlußabstand, die Maße des Übergangs,
der Feld- und Zugdurchmesser oder des Laufquerschnitts bei
gezogenen Läufen und der Laufinnendurchmesser bei glatten
Läufen den Nenngrößen (§ 20 Nr. 1)
entsprechen (Maßhaltigkeit) und
4. die nach § 13 oder die auf Grund einer Rechtsverordnung
nach § 15 Abs. 1 vorgeschriebene Kennzeichnung auf
der Waffe angebracht ist.
(2) Auf Antrag ist der Beschuß mit einem erhöhten
Gasdruck vorzunehmen (verstärkter Beschuß).
§ 19 Prüfzeichen
(1) Handfeuerwaffen, Böller, Einsteckläufe und
Austauschläufe sind mit dem amtlichen Beschußzeichen
zu versehen, wenn sie
mindestens weißfertig sind und die Beschußprüfung
Beanstandungen nicht ergeben hat. Andernfalls sind sie mit
dem amtlichen Rückgabezeichen zu versehen. Wesentliche
Teile, die nicht mehr instandgesetzt werden können,
sind ferner als unbrauchbar zu kennzeichnen.
(2) In den Fällen des § 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe
b sind die Gegenstände mit einem Prüfzeichen der
jeweils zuständigen Stelle zu versehen.
§ 20 Ermächtigung für die Beschußprüfung
(1) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
zur Durchführung der §§ 16, 18 und 19 durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften
zu erlassen über
1. die Maße für das Patronen- und Kartuschenlager,
den Übergang, die Feld- und Zugdurchmesser oder den
Laufquerschnitt, den Laufinnendurchmesser und den Verschlußabstand
(Maßtafeln),
2. die Art und Durchführung der Beschußprüfung,
die Geräte und Meßmethoden sowie das Verfahren
für diese Prüfung,
3. die Art, Form und Aufbringung der Prüfzeichen
(§ 19),
4. die Einführung einer freiwilligen Beschußprüfung
für Handfeuerwaffen,
5. die Einbeziehung weiterer, in § 16 nicht aufgeführter
wesentlicher Teile von Handfeuerwaffen in die Beschußprüfung.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können auch zur
Durchführung oder Umsetzung von Beschlüssen der
Ständigen Internationalen Kommission zur Prüfung
von Handfeuerwaffen und zur Erfüllung von
Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen erlassen
werden.
§ 21 Zulassung von Handfeuerwaffen und Einsteckläufen
(1) Handfeuerwaffen
1. mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis zu 5 mm
Durchmesser und bis zu 15 mm Länge,
2. mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis zu 6 mm
Durchmesser und bis zu 6 mm Länge zum Verschießen
von Munition, bei der der Zündsatz zugleich Treibsatz
ist und bei denen dem Geschoß eine Bewegungsenergie
von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird, mit Ausnahme
der Schußwaffen nach § 22,
3. zum einmaligen Abschießen von Munition oder eines
festen oder flüssigen Treibmittels
sowie Schußapparate dürfen nur eingeführt,
sonst in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht oder
gewerbsmäßig hergestellt werden, wenn sie ihrer
Bauart und Bezeichnung nach von der Physikalisch-Technischen
Bundesanstalt zugelassen sind. Satz 1 ist nur auf serienmäßig
hergestellte Gegenstände anzuwenden. Satz 1 gilt
nicht für Handfeuerwaffen, Einsteckläufe und Schußapparate
aus Staaten, mit denen die gegenseitige Anerkennung der
Prüfzeichen vereinbart ist und die ein Prüfzeichen
eines solchen Staates tragen.
(2) Absatz 1 gilt auch für
1. Einsteckläufe ohne eigenen Verschluß für
Munition mit einem zulässigen höchsten Gebrauchsgasdruck
bis zu 2 000 bar,
2. Einsätze, die dazu bestimmt sind, Munition mit
kleinerer Abmessung zu verschießen.
(3) Die Zulassung ist zu versagen,
1. wenn die Bauart nicht haltbar, nicht handhabungssicher
oder nicht maßhaltig ist,
2. wenn es sich um eine Schußwaffe nach Absatz 1
Nr. 1 oder 2 handelt, deren Geschossen eine Bewegungsenergie
von nicht mehr als 7,5 J erteilt werden kann, die Schußwaffe
aber mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so verändert
werden kann, daß die Bewegungsenergie eines Geschosses
auf mehr als 7,5 J erhöht wird.
(4) Die Zulassung der Bauart eines Schußapparates
ist ferner zu versagen, wenn
1. aus dem Schußapparat zugelassene Patronenmunition
verschossen werden kann,
2. der Schußapparat so beschaffen ist, daß
Beschäftigte, die sich bei der Verwendung des Schußapparates
in seinem Gefahrenbereich befinden, bei ordnungsgemäßer
Verwendung mehr als unvermeidbar gefährdet oder belästigt
werden oder
3. der Antragsteller nicht nachweist, daß er über
die für die Durchführung von Wiederholungsprüfungen
erforderlichen Einrichtungen verfügt.
(5) Die Zulassung kann befristet werden. Sie kann ferner
inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden,
um Leben oder Gesundheit von Menschen gegen die aus dem
Umgang mit diesen Gegenständen entstehenden Gefahren
zu schützen; nachträgliche Auflagen sind zulässig.
(6) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann im Einzelfall
Ausnahmen von dem Erfordernis der Zulassung nach den Absätzen
1 und 2 bewilligen oder Abweichungen von den Versagungsgründen
nach
Absatz 3 oder 4 zulassen, wenn öffentliche Interessen
nicht entgegenstehen. Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
§ 22 Zulassung von Schreckschuß-, Reizstoff-
und Signalwaffen
(1) Schußwaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager
bis 12 mm Durchmesser, die zum
1. Abschießen von Kartuschenmunition,
2. Verschießen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen
oder
3. Verschießen von pyrotechnischer Munition
bestimmt sind, dürfen nur eingeführt, sonst in
den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder gewerbsmäßig
hergestellt
werden, wenn sie ihrer Bauart und Bezeichnung nach von der
Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen sind.
(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn
1. vorgeladene Geschosse verschossen werden können
und den Geschossen eine Bewegungsenergie von mehr als 7,5
J erteilt wird,
2. der Lauf der Waffe einen Innendurchmesser von weniger
als 7 mm hat,
3. mit der Waffe nach Umarbeitung mit allgemein gebräuchlichen
Werkzeugen die in Nummer 1 bezeichnete Wirkung erreicht
werden kann oder
4. die Waffe den technischen Anforderungen an die Bauart
nicht entspricht.
(3) Die Zulassung der Bauart einer Schußwaffe mit
einem Patronenoder Kartuschenlager bis zu 6 mm Durchmesser
und Länge ist ferner zu versagen, wenn die Bauart nicht
haltbar, nicht handhabungssicher oder nicht maßhaltig
ist.
(4) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann im Einzelfall
Ausnahmen von dem Erfordernis der Zulassung nach Absatz
1 bewilligen oder Abweichungen von den Versagungsgründen
nach Absatz 2 oder 3 zulassen, wenn öffentliche Interessen
nicht entgegenstehen, insbesondere wenn die in Absatz 1
bezeichneten Gegenstände zur Ausfuhr oder zum sonstigen
Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes bestimmt
sind.
(5) § 21 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
§ 23 Zulassung von pyrotechnischer Munition
(1) Pyrotechnische Munition einschließlich der mit
ihr festverbundenen Antriebsvorrichtung darf nur eingeführt,
sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder
gewerbsmäßig hergestellt werden, wenn sie ihrer
Beschaffenheit, Zusammensetzung und Bezeichnung nach von
der Bundesanstalt für Materialprüfung zugelassen
ist.
(2) Die Zulassung ist zu versagen,
1. soweit der Schutz von Leben, Gesundheit oder Sachgütern
des Benutzers oder Dritter bei bestimmungsgemäßer
Verwendung nicht gewährleistet ist,
2. wenn die Munition den Anforderungen an die Zusammensetzung,
Beschaffenheit, Maße, den höchstzulässigen
normalen oder überhöhten Gebrauchsgasdruck und
die Bezeichnung (§ 26 Abs. 1) nicht entspricht,
3. soweit die Munition in ihrer Wirkungsweise, Brauchbarkeit
und Beständigkeit dem jeweiligen Stand der Technik
nicht entspricht.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf pyrotechnische Munition,
die für die Bundeswehr, den Bundesgrenzschutz, die
Bundeszollverwaltung oder die Polizeien der Länder
hergestellt und ihnen
überlassen wird.
(4) Die Bundesanstalt für Materialprüfung kann
im Einzelfall Ausnahmen von dem Erfordernis der Zulassung
nach Absatz 1
bewilligen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen,
insbesondere wenn die in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände
zur
Ausfuhr oder zum sonstigen Verbringen aus dem Geltungsbereich
dieses Gesetzes bestimmt sind.
(5) § 21 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
§ 24 Gewerbsmäßiges Überlassen
Schußwaffen, Einsteckläufe und Munition, die
nach § 21, § 22, § 23 oder § 25 der
Bauartzulassung unterliegen, dürfen gewerbsmäßig
anderen nur überlassen werden, wenn sie das vorgeschriebene
Zulassungszeichen tragen.
§ 25 Zulassung von Munition
(1) Patronen- und Kartuschenmunition sowie Treibladungen
nach § 2 Abs. 2 für Handfeuerwaffen dürfen
gewerbsmäßig nur vertrieben oder anderen überlassen
werden, wenn sie ihrem Typ und ihrer Bezeichnung nach von
der zuständigen Behörde zugelassen sind.
(2) Die Zulassung ist zu versagen,
1. wenn der Antragsteller oder ein von ihm beauftragtes
Fachinstitut nicht die zur Ermittlung der Maße, des
Gebrauchsgasdrucks oder der Vergleichswerte erforderlichen
Geräte besitzt,
2. wenn der Antragsteller oder ein von ihm beauftragtes
Fachinstitut nicht über das zur Bedienung der Prüfgeräte
erforderliche Fachpersonal verfügt oder
3. wenn die Prüfung der Munition ergibt, daß
ihre Maße, ihr Gasdruck und ihre Bezeichnung nicht
einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 entsprechen.
Die Versagungsgründe nach den Nummern 1 und 2 werden
nicht geprüft, wenn der Antragsteller die Überwachung
der Herstellung der zuständigen Behörde übertragen
hat.
(3) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit von
Menschen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die zulässigen Höchst-
und Mindestmaße, die höchstzulässigen normalen
und überhöhten Gebrauchsgasdrücke, die Mindestgasdrücke,
die Höchst- und Mindestenergien und die Bezeichnung
der Munition und der Treibladungen nach § 2 Abs. 2
festzulegen. Munition, die auf Grund ihrer Beschaffenheit
eine schwere gesundheitliche Schädigung herbeiführt,
die über die mit der üblichen mechanischen Wirkung
verbundenen Schädigung hinausgeht, darf nicht zugelassen
werden.
(4) Absatz 1 gilt nicht für
1. Munition aus Staaten, mit denen die gegenseitige Anerkennung
der Prüfzeichen vereinbart ist und deren kleinste Verpackungseinheit
ein Prüfzeichen dieser Staaten trägt,
2. Munition, die für die Bundeswehr, die Polizeien
des Bundes oder der Länder sowie die Bundeszollverwaltung
hergestellt und ihnen überlassen wird,
3. Munition, die für wissenschaftliche Einrichtungen,
Behörden sowie Waffen- und Munitionshersteller zu Prüf-
und Meßzwecken hergestellt und ihnen überlassen
wird.
(5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall
Ausnahmen von Absatz 1 und von einer nach Absatz 3 erlassenen
Rechtsverordnung zulassen, wenn öffentliche Interessen
nicht entgegenstehen.
§ 26 Ermächtigungen für die Bauartzulassung
und für die Errichtung eines Beschußrates
(1) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur
Durchführung der §§ 21 bis 23 und 25
1. zu bestimmen, welche technischen Anforderungen an die
Bauart einer Schußwaffe oder eines Einstecklaufs nach
§ 21 Abs. 3 und 4 oder § 22 Abs. 2 und 3, an die
Zusammensetzung, Beschaffenheit, die Maße und den
höchstzulässigen normalen oder überhöhten
Gebrauchsgasdruck von pyrotechnischer Munition nach §
23 Abs. 2 und an die Beschaffenheit der Prüfgeräte
für Patronen- und Kartuschenmunition und Treibladungen
nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 sowie welche Anforderungen an
die Bezeichnung dieser Gegenstände zu stellen sind,
2. die Art und Durchführung der Zulassungsprüfungen
und das Verfahren für die Zulassung zu regeln,
3. periodische Kontrollen für Patronen- und Kartuschenmunition,
Treibladungen nach § 2 Abs. 2 sowie Kontrollen für
Schußapparate und Einsteckläufe durch die zuständige
Behörde vorzuschreiben und deren Verfahren zu regeln,
4. nicht in § 21 aufgeführte Handfeuerwaffen
oder Einsteckläufe in die Bauartprüfung und -zulassung
einzubeziehen,
5. Vorschriften zu erlassen über
a) die Verpflichtung zur Aufbringung eines Zulassungszeichens
sowie dessen Art und Form,
b) die Verpflichtung des Herstellers oder Einführers
von Patronen- und Kartuschenmunition oder von Treibladungen
nach § 2 Abs. 2 zur Durchführung von Fabrikationskontrollen
sowie über Inhalt, Führung, Aufbewahrung und Vorlage
von Aufzeichnungen über diese Kontrollen,
c) die Anordnung einer Kontrolle und die Untersagung des
weiteren Vertriebs von zugelassenen Handfeuerwaffen, Einsteckläufen,
Schußapparaten, von Patronen- und Kartuschenmunition
oder von Treibladungen nach § 2 Abs. 2, die nicht den
vorgeschriebenen Anforderungen entsprechen, durch die zuständige
Behörde,
d) Ausnahmen von der Zulassung, der Fabrikationskontrolle
und der periodischen Kontrolle von Treibladungen nach §
2 Abs. 2, wiedergeladener Munition, Beschußmunition
und von Munitionstypen, die in kleinen Mengen hergestellt
oder eingeführt werden sowie über Anforderungen
an den Vertrieb und das Überlassen dieser Munition,
e) die Verpflichtung des Herstellers oder Einführers,
den Vertrieb und das Überlassen von Munition in kleinen
Mengen (Buchstabe d) der Physikalisch- Technischen Bundesanstalt
anzuzeigen,
f) die Verpflichtung zur Aufbringung eines Prüfzeichens,
die Durchführung von Wiederholungsprüfungen bei
Schußapparaten oder Böllern und den Nachweis
hierüber sowie die Art und Form dieses Zeichens. Soweit
die Rechtsverordnung Schußapparate betrifft, ergeht
sie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können auch zur
Durchführung der Umsetzung von Beschlüssen der
Ständigen Internationalen Kommission zur Prüfung
von Handfeuerwaffen und zur Erfüllung von
Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen erlassen
werden.
(3) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen
Ausschuß (Beschußrat) zu bilden, der ihn in
technischen Fragen berät. In den Ausschuß sind
neben den Vertretern der beteiligten Bundes- und Landesbehörden
Vertreter von Fachinstituten und Normungsstellen sowie Vertreter
der Wirtschaft nach Anhörung der Spitzenorganisationen
der beteiligten Wirtschaftskreise zu berufen.
Abschnitt IV - Einfuhr
§ 27 Einfuhr von Schußwaffen und Munition
(1) Wer Schußwaffen oder Munition, zu deren Erwerb
es ihrer Art nach der Erlaubnis bedarf, einführen oder
sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen
oder durch einen anderen einführen oder verbringen
lassen will, hat seine Berechtigung zum Erwerb der Schußwaffen
oder Munition oder zur Ausübung der tatsächlichen
Gewalt über die Schußwaffen nachzuweisen. Ist
der Nachweis nach Satz 1 durch eine Waffenbesitzkarte erbracht
worden, so ist diese der zuständigen Behörde innerhalb
eines Monats zur Eintragung des Erwerbs vorzulegen.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1. für die Beförderung von Schußwaffen
oder Munition durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes
unter zollamtlicher Überwachung sowie für ihre
Lagerung in Zollniederlagen, Zollverschlußlagern oder
in Freihäfen,
2. für Signalwaffen und die dazugehörige Munition,
die aus Gründen der Sicherheit an Bord von Luftfahrzeugen
und Schiffen mitgeführt werden.
(3) Absatz 1 gilt ferner nicht für
1. Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben
und die
a) nicht mehr als zwei Schußwaffen mit einer Länge
von mehr als 60 cm und die dafür bestimmte Munition
lediglich durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes befördern
wollen,
b) Schußwaffen oder Munition lediglich zur Teilnahme
an Sammlerveranstaltungen in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes verbringen wollen, wenn sie darüber eine Bescheinigung
der nach Absatz 6 zuständigen Überwachungsbehörde
besitzen,
2. Schußwaffen und Munition, die Mitglieder von
Schießsportvereinen oder Vereinigungen, bei denen
es Brauch ist, bei besonderem Anlaß Schußwaffen
zu tragen, zur Teilnahme an schießsportlichen oder
Brauchtumsveranstaltungen in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes mitbringen,
3. andere als die in Absatz 2 Nr. 2 bezeichneten Schußwaffen
und die dafür bestimmte Munition, die an Bord von Schiffen
oder Luftfahrzeugen mitgeführt, während des Aufenthaltes
im Hafen oder auf dem Flughafen unter Verschluß gehalten
und der nach Absatz 6 zuständigen Überwachungsbehörde
unter Angabe des Hersteller- oder Warenzeichens, der Modellbezeichnung
und, wenn die Waffe eine Herstellungsnummer hat, auch dieser,
gemeldet werden, sofern die Schußwaffen - im Falle
der Nummer 1 Buchstabe b auch die Munition - spätestens
innerhalb eines Monats wieder aus dem Geltungsbereich des
Gesetzes verbracht werden oder im Falle der Nummer 1 Buchstabe
b der nach Absatz 6 zuständigen Überwachungsbehörde
nachgewiesen wird, daß die Schußwaffen oder
die Munition einem Berechtigten überlassen worden sind;
der Nachweis ist durch eine Bescheinigung der für den
Veranstaltungsort zuständigen Behörde zu erbringen.
(4) Schußwaffen und Munition hat derjenige, der sie
einführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
verbringt, bei der nach Absatz 6 zuständigen Überwachungsbehörde
anzumelden und auf Verlangen vorzuführen. Eine Befreiung
nach § 6 Abs. 1 ist durch eine Bescheinigung der einführenden
Dienststelle, eine Berechtigung nach § 6 Abs. 2 durch
die in dieser Vorschrift bezeichnete Bescheinigung, eine
Berechtigung zum Erwerb oder zur Ausübung der
tatsächlichen Gewalt durch den Inhaber einer Erlaubnis
nach § 7 durch eine Bescheinigung der zuständigen
Behörde, eine Berechtigung nach § 28 Abs. 1 und
2 durch eine Waffenbesitzkarte, eine Berechtigung nach §
28 Abs. 4 Nr. 7 durch die in dieser Vorschrift genannten
Jagdscheine, eine Berechtigung nach § 29 Abs. 2 Nr.
1 durch die Waffenbesitzkarte, den Waffenschein, den Jagdschein
oder eine Bescheinigung nach § 6 Abs. 2 nachzuweisen.
Auf Verlangen sind diese Nachweise den nach Absatz 6 zuständigen
Überwachungsbehörden zur Prüfung auszuhändigen.
Die Überwachungsbehörden teilen der zuständigen
Behörde jede Einfuhr und jedes sonstige Verbringen
von Schußwaffen, ferner von Munition durch Inhaber
einer Erlaubnis nach § 7 unter Angabe der Art und Menge,
bei Schußwaffen auch der Kennzeichen und Nummern,
sowie unter
Angabe des Absenders und des Empfängers mit.
(5) Die nach Absatz 6 zuständigen Überwachungsbehörden
können Beförderungsmittel und Behälter mit
Schußwaffen oder Munition sowie deren Lade- und Verpackungsmittel
anhalten, um zu überprüfen, ob die für die
Einfuhr oder das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich
dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen eingehalten sind.
(6) Der Bundesminister der Finanzen bestimmt die Zolldienststellen,
der Bundesminister des Innern bestimmt die Behörden
des Bundesgrenzschutzes, die bei der Überwachung der
Einfuhr oder des sonstigen Verbringens von Schußwaffen
oder Munition in den Geltungsbereich dieses Gesetzes mitwirken.
Soweit der grenzpolizeiliche Einzeldienst von Kräften
der Länder wahrgenommen wird (§ 1 Nr. 1, §
63 Abs. 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes), wirken diese bei
der Überwachung mit. Für das Gebiet des Freihafens
Hamburg kann der Bundesminister der Finanzen die Mitwirkung
bei der Überwachung dem Freihafenamt Hamburg übertragen;
§ 14 Abs. 2 des Gesetzes über die Finanzverwaltung
in der Fassung des Artikels 5 des Finanzanpassungsgesetzes
vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426) gilt entsprechend.
Abschnitt V - Erwerben und Überlassen von Waffen und
Munition
§ 28 Waffenbesitzkarte
(1) Wer Schußwaffen erwerben und die tatsächliche
Gewalt über sie ausüben will, bedarf der Erlaubnis
der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird durch
eine Waffenbesitzkarte erteilt; sie ist auf eine bestimmte
Art und Anzahl von Schußwaffen auszustellen. Die Erlaubnis
zum Erwerb gilt für die Dauer eines Jahres. Die Erlaubnis
zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt wird unbefristet
erteilt. Sie kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche
Sicherheit befristet und mit Auflagen, insbesondere hinsichtlich
der Aufbewahrung der Schußwaffen, verbunden werden;
nachträgliche
Auflagen sind zulässig.
(2) Sportschützen wird eine unbefristete Erlaubnis
erteilt, die allgemein zum Erwerb von Einzelladerwaffen
mit einer Länge von
mehr als 60 cm berechtigt. Waffensammlern sowie Personen,
denen Schußwaffen zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung
oder für ähnliche Zwecke überlassen werden,
kann die Erlaubnis zum Erwerb von Schußwaffen unbefristet
und für bestimmte Arten von Schußwaffen, in begründeten
Ausnahmefällen unbefristet für Schußwaffen
jeder Art, erteilt werden. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend
für die Erteilung von Auflagen. Die Waffensammlern
erteilte Erlaubnis ist mit der Auflage zu verbinden, mindestens
einmal jährlich der zuständigen Behörde eine
Aufstellung über den Bestand an Schußwaffen vorzulegen.
(3) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf es nicht zum Erwerb
von Schußapparaten und Einsteckläufen und zur
Ausübung der tatsächlichen Gewalt über sie.
(4) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf nicht, wer eine
Schußwaffe
1. von Todes wegen erwirbt,
2. durch Fund (§ 965 Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuches) erwirbt, sofern er die Waffe unverzüglich
dem Verlierer, dem Eigentümer, einem sonstigen Erwerbsberechtigten
oder der für die Entgegennahme der Fundanzeige zuständigen
Stelle abliefert,
3. von einem Berechtigten vorübergehend zum Zwecke
der sicheren Verwahrung oder der nicht gewerbsmäßigen
Beförderung zu einem Berechtigten erwirbt,
4. von einem anderen wiedererwirbt, dem er sie vorübergehend
überlassen hat, ohne daß es hierfür einer
Eintragung in die Waffenbesitzkarte bedurfte,
5. von einem anderen oder für einen anderen Berechtigten
erwirbt, wenn und solange er die Weisungen des anderen über
die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über
die Schußwaffe auf Grund eines gerichtlichen oder
behördlichen Auftrags oder eines Arbeitsverhältnisses
oder als Beauftragter einer jagdlichen oder schießsportlichen
Vereinigung oder einer Vereinigung, bei der es Brauch ist,
aus besonderem Anlaß Schußwaffen zu tragen,
zu befolgen hat,
6. auf einer Schießstätte (§ 44) lediglich
vorübergehend zum Schießen auf der Schießstätte
erwirbt,
7. als Inhaber eines Jahresjagdscheines, Tagesjagdscheines
oder Jugendjagdscheines (§§ 15, 16 des Bundesjagdgesetzes)
erwirbt, sofern es sich um eine Schußwaffe mit einer
Länge von mehr als 60 cm handelt, ausgenommen Selbstladewaffen,
deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann,
8. lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung
oder gewerbsmäßigen Lagerung erwirbt; der gewerbsmäßigen
Beförderung steht die Beförderung durch Eisenbahnen
des öffentlichen Verkehrs oder durch die Post gleich,
9. nach dem Abhandenkommen wiedererwirbt,
10. als Gerichtsvollzieher oder Vollziehungsbeamter in
einem Vollstreckungsverfahren erwirbt.
(5) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1, 7 und 9 hat
der Erwerber binnen eines Monats die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte
oder die Eintragung der Waffe in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte
zu beantragen, sofern er die Schußwaffe nicht vorher
einem Berechtigten überläßt. Im Falle des
Absatzes 4 Nr. 1 beginnt die Frist des Satzes 1 mit der
Annahme des Erwerbs oder mit Ablauf der für die Ausschlagung
vorgeschriebenen Frist. In den Fällen des Absatzes
4 Nr. 2 bis 6, 8 und 10 und in den Fällen des §
27 Abs. 2 und 3 darf die tatsächliche Gewalt über
die Schußwaffe ohne Erlaubnis nach Absatz 1 ausgeübt
werden.
(6) Eine Waffenbesitzkarte über Schußwaffen,
über die mehrere Personen die tatsächliche Gewalt
ausüben, kann auf diese Personen ausgestellt werden.
(7) Wer eine Schußwaffe auf Grund einer Erlaubnis
nach Absatz 1 erwirbt, hat binnen zwei Wochen der zuständigen
Behörde den
Erwerb schriftlich anzuzeigen und seine Waffenbesitzkarte
zur Eintragung des Erwerbs vorzulegen. Dies gilt nicht in
den Fällen des Absatzes 2 Satz 2, in denen die Waffenbesitzkarte
auf Schußwaffen jeder Art ausgestellt worden ist und
die tatsächliche Gewalt über die Schußwaffen
nicht länger als drei Monate ausgeübt wird.
(8) Ist eine Schußwaffe, zu deren Erwerb es ihrer
Art nach der Erlaubnis bedarf, nicht mit einer fortlaufenden
Nummer (§ 13 Abs. 1 Nr. 3) gekennzeichnet, so kann
die zuständige Behörde - auch nachträglich
- anordnen, daß der Erwerber ein bestimmtes Kennzeichen
anbringen läßt.
§ 29 Munitionserwerb
(1) Wer Munition erwerben will, bedarf der Erlaubnis der
zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird durch
einen Munitionserwerbschein erteilt. Sie wird für eine
bestimmte Munitionsart und für die Dauer von fünf
Jahren erteilt, kann jedoch in begründeten Fällen
für Munition jeder Art und unbefristet erteilt werden.
(2) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf nicht, wer
1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte, ausgenommen Waffenbesitzkarten
für Waffensammler, oder einer Bescheinigung nach §
6 Abs. 2 Munition erwirbt, die für die in der Waffenbesitzkarte
oder der Bescheinigung bezeichneten Schußwaffen bestimmt
ist, oder als Inhaber eines Jagdscheines die für Waffen
nach § 28 Abs. 4 Nr. 7 bestimmte Munition erwirbt,
2. unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Nr.
1 bis 5 oder 8 bis 10 Munition erwirbt,
3. im Falle des § 28 Abs. 4 Nr. 6 Munition zum sofortigen
Verbrauch auf einer Schießstätte erwirbt.
(3) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf es nicht zum Erwerb
von Patronen- oder Kartuschenmunition, die aus Schußwaffen
verschossen werden kann, zu deren Erwerb es ihrer Art nach
keiner Erlaubnis bedarf.
(4) Die Waffenbesitzkarte nach Absatz 2 Nr. 1 berechtigt
ihren Inhaber zum Erwerb der für die Schußwaffe
bestimmten Munition, wenn bei deren Erteilung die Voraussetzungen
nach § 30 Abs. 1 Satz 1 vorgelegen haben oder als nachgewiesen
gelten und wenn die Berechtigung zum Munitionserwerb in
der Waffenbesitzkarte von der zuständigen Behörde
vermerkt ist.
§ 30 Versagung
(1) Waffenbesitzkarte und Munitionserwerbschein sind zu
versagen, wenn
1. der Antragsteller das achtzehnte Lebensjahr noch nicht
vollendet hat,
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der
Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§
5), Sachkunde (§ 31) oder körperliche Eignung
nicht besitzt oder
3. ein Bedürfnis (§ 32) nicht nachgewiesen ist.
Die Erteilung einer Waffenbesitzkarte an einen Berechtigten
nach § 28 Abs. 4 Nr. 1 darf nur versagt werden, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller
die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Inhabern
von Jagdscheinen wird die Waffenbesitzkarte für Waffen
nach § 28 Abs. 4 Nr. 7 ohne Prüfung der Versagungsgründe
nach Satz 1, für sonstige Waffen ohne Prüfung
der Versagungsgründe nach Satz 1 Nr. 1 und 2 erteilt.
(2) Die zuständige Behörde kann für den
Einzelfall eine Ausnahme von dem Versagungsgrund im Sinne
des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 zulassen, wenn öffentliche
Interessen nicht entgegenstehen.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller
1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes
ist oder
2. nicht seit mindestens drei Jahren seinen Wohnsitz oder
seinen gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen in der
Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes
Berlin hat.
(4) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von
Waffenbesitzkarten in regelmäßigen Abständen,
mindestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren, erneut
auf ihre Zuverlässigkeit zu prüfen. Dies gilt
nicht für die Inhaber von Waffenscheinen oder Jagdscheinen.
§ 31 Sachkunde
(1) Den Nachweis der Sachkunde (§ 30 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2) hat erbracht, wer eine Prüfung vor der dafür
bestimmten Stelle
bestanden hat oder seine Sachkunde durch eine Tätigkeit
oder Ausbildung nachweist.
(2) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften
über die Anforderungen an die waffentechnischen und
waffenrechtlichen Kenntnisse, über die Prüfung
und das Prüfungsverfahren einschließlich der
Einrichtung von Prüfungsausschüssen sowie über
den anderweitigen Nachweis der Sachkunde zu erlassen.
§ 32 Bedürfnis
(1) Ein Bedürfnis (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)
liegt insbesondere vor, wenn der Antragsteller glaubhaft
macht,
1. als Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins die
Jagd auszuüben und dazu Selbstladewaffen mit einer
Länge von mehr als 60 cm, die mehr als zwei Patronen
in das Magazin aufnehmen können, zu benötigen,
2. als Sportschütze die Schußwaffen für
den regelrechten Schießsport auf genehmigten Schießstätten,
zur Teilnahme an ordentlichen Schießwettbewerben oder
zur Pflege des Brauchtums in Schützenvereinigungen
zu benötigen, sofern es sich um Einzel-laderwaffen
mit einer Länge von mehr als 60 cm handelt,
3. wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe
auf Leib oder Leben gefährdet zu sein und der Erwerb
von Schußwaffen oder Munition geeignet ist, diese
Gefährdung zu mindern oder
4. als Waffensammler oder Munitionssammler wissenschaftlich
oder technisch tätig zu sein oder durch den Erwerb
eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung anzulegen oder
zu erweitern, sofern diese gegen unbefugten Zugriff genügend
gesichert ist.
(2) Ein Bedürfnis braucht nicht nachzuweisen, wer
1. Schußwaffen erwerben will, die nach § 21
Abs. 1 zugelassen sind, wenn deren Geschossen eine Bewegungsenergie
von nicht mehr als 7,5 J erteilt wird, oder die nach §
22 zugelassen sind,
2. als Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines
Waffen mit einer Länge von weniger als 60 cm erwerben
will, sofern er nicht bereits zwei Waffen dieser Art besitzt
oder
3. als Mitglied eines Schießsportvereins die Waffe
zur Teilnahme an ordentlichen Schießwettbewerben benötigt,
sofern es sich um eine Waffe von nicht mehr als 60 cm oder
um eine Selbstladewaffe mit einer Länge von mehr als
60 cm handelt, und er durch eine Bescheinigung des Vereins
nachweist, daß er an den Übungsschießen
des Vereins mindestens sechs Monate regelmäßig
und erfolgreich teilgenommen hat und welche Waffenart für
die auszuübende Sportdisziplin erforderlich ist. Für
Schußwaffen mit einer Länge von weniger als 60
cm gilt dies nicht, wenn der Antragsteller schon zwei Waffen
dieser Art besitzt.
§ 33 Erwerb erlaubnisfreier Waffen und Munition
(1) Schußwaffen und Munition, zu deren Erwerb es
ihrer Art nach keiner Erlaubnis bedarf, sowie Hieb- und
Stoßwaffen darf nur
erwerben, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, es
sei denn, daß er zu dem in § 28 Abs. 4 Nr. 1
bis 6, 8 und 9 genannten
Personenkreis gehört.
(2) Die zuständige Behörde kann für den
Einzelfall Ausnahmen vom Alterserfordernis zulassen, wenn
öffentliche Interessen nicht
entgegenstehen.
§ 34 Überlassen von Waffen und Munition
(1) Schußwaffen und Munition, zu deren Erwerb es
ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf, dürfen nur Personen
überlassen werden, die nach diesem Gesetz oder nach
einer Rechtsverordnung auf Grund des § 6 zum Erwerb
berechtigt sind. Schußwaffen und Munition, zu deren
Erwerb es ihrer Art nach keiner Erlaubnis bedarf, sowie
Hieb- und Stoßwaffen dürfen nur an nach §
33 Berechtigte überlassen werden. Munition darf gewerbsmäßig
nur in verschlossenen
Packungen überlassen werden.
(2) Die Berechtigung muß offensichtlich sein oder
nachgewiesen werden. Im Falle des § 33 Abs. 2 ist der
Ausnahmebescheid auszuhändigen; im Falle des §
6 Abs. 2 ist die Bescheinigung nach dieser Vorschrift, im
Falle des § 28 Abs. 1 und 2 die Waffenbesitzkarte,
im Falle des § 28 Abs. 4 Nr. 7 der Jagdschein, im Falle
des § 29 Abs. 1 der Munitionserwerbschein und im Falle
des
§ 29 Abs. 2 Nr. 1 die Waffenbesitzkarte, der Jagdschein
oder eine Bescheinigung nach § 6 Abs. 2 vorzulegen.
Der Waffenbesitzkarte
oder dem Munitionserwerbschein steht eine Bescheinigung
einer obersten Bundes- oder Landesbehörde oder einer
nach § 6 Abs. 1
bestimmten Stelle gleich.
(3) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 7, der einem
anderen auf Grund einer Erlaubnis nach § 28 Abs. 1
eine Schußwaffe überläßt, hat in die
Waffenbesitzkarte unverzüglich Hersteller- oder Warenzeichen
und - wenn gegeben - die Herstellungsnummer der Waffe, ferner
den Tag des Überlassens und die Bezeichnung und den
Sitz des Betriebes dauerhaft einzutragen. Überläßt
sonst jemand einem anderen auf Grund einer Erlaubnis nach
§ 28 Abs. 1 eine Schußwaffe, so hat er das unter
Angabe der Personalien des Erwerbers binnen zwei Wochen
der zuständigen Behörde anzuzeigen und ihr, sofern
ihm eine Waffenbesitzkarte erteilt worden ist, diese zur
Eintragung des Übergangs vorzulegen. Die Sätze
1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 28 Abs.
7 Satz 2.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für denjenigen,
der Schußwaffen oder Munition einem anderen, der sie
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einschließlich
des Landes Berlin erwirbt, insbesondere im Versandwege unter
eigenem Namen überläßt.
(5) Wer Waffen oder Munition einem anderen lediglich zur
gewerbsmäßigen Beförderung (§ 28 Abs.
4 Nr. 8) an einen Dritten übergibt, überläßt
sie abweichend von § 4 Abs. 2 dem Dritten.
(6) Wer als Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 eine
Schußwaffe gegen Aushändigung einer Bescheinigung
nach Absatz 2 Satz 3 oder eines Ausnahmebescheides überläßt,
hat die Urkunde als Beleg zum Waffenherstellungsbuch oder
zum Waffenhandelsbuch zu nehmen. Die Urkunde ist dem Erwerber
zurückzugeben,wenn die Zahl der Schußwaffen,
auf die sie lautet, noch nicht erreicht ist; auf der Urkunde
sind unverzüglich Modellbezeichnung, Hersteller- oder
Warenzeichen, wenn die Waffe eine Herstellungsnummer trägt,
auch diese, der Tag und Ort des Überlassens und der
Name des
Überlassenden samt Anschrift dauerhaft zu vermerken.
Wer sonst einem anderen gegen Aushändigung eines Ausnahmebescheides
eine Schußwaffe überläßt, hat die
in Satz 2 vorgeschriebenen Angaben unverzüglich auf
der Urkunde dauerhaft zu vermerken und diese binnen zweier
Wochen der zuständigen Behörde vorzulegen, die
die Urkunde einbehält. Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Dürfen Schußwaffen nur mit Erlaubnis der
zuständigen Behörde geführt werden, so hat
der Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 bei ihrem Überlassen
im Einzelhandel den Erwerber auf das Erfordernis des Waffenscheins
hinzuweisen.
(8) Schußwaffen und Munition, zu deren Erwerb es
ihrer Art nach der Erlaubnis bedarf, dürfen in Anzeigen
und Werbeschriften zum Kauf oder Tausch nur angeboten werden,
wenn auf das Erfordernis der Erlaubnis zum Erwerb hingewiesen
wird sowie Name und Anschrift des Anbieters angegeben werden.
Abschnitt VI - Führen von Waffen
§ 35 Waffenschein
(1) Wer Schußwaffen führen will, bedarf der
Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis
wird durch einen Waffenschein erteilt. Sie wird für
bestimmte Waffen auf höchstens drei Jahre erteilt.
Die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei
Jahre verlängert werden.
(2) Die Geltungsdauer des Waffenscheins ist kürzer
zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis
nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins
ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken,
wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht
nachgewiesen wird. Der Waffenschein kann zur Abwehr von
Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter
sowie für die öffentliche Sicherheit mit Auflagen,
insbesondere über das Führen der Schußwaffe,
verbunden werden; nachträgliche Auflagen sind
zulässig.
(3) Der Waffenschein kann mit dem Zusatz ausgestellt werden,
daß er auch für andere zuverlässige, sachkundige
und körperlich geeignete Personen gilt, die auf Grund
eines Arbeitsverhältnisses die Schußwaffe nach
den Weisungen des Erlaubnisinhabers zu führen haben.
Solche Waffenscheine sind mit der Auflage zu erteilen, daß
der Erlaubnisinhaber die Personen, die die Schußwaffe
führen sollen, der zuständigen Behörde vorher
benennt.
(4) Eines Waffenscheins bedarf nicht, wer
1. Schußwaffen, deren Bauart nach § 22 Abs.
1 zugelassen ist und die das vorgeschriebene Zulassungszeichen
tragen, oder Schußapparate führt,
2. sonstige Schußwaffen
a) zur befugten Jagdausübung, zum Jagdschutz oder
Forstschutz oder im Zusammenhang damit führt,
b) mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen
oder befriedetem Besitztum oder in dessen Schießstätte
führt,
c) nicht schußbereit und nicht zugriffsbereit lediglich
von einem Ort an einen anderen verbringt, sofern er an beiden
Orten nicht der Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf,
d) mit Ermächtigung nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes
über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz)
vom 24. Juli 1953 (BGBl. I S. 684), zuletzt geändert
durch Artikel 181 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), oder mit Erlaubnis
nach § 39 dieses Gesetzes führt, soweit diese
Ermächtigung oder Erlaubnis reicht.
(5) Wer eine Schußwaffe führt, muß
1. seinen Personalausweis, Paß, Dienstausweis oder
Jagdschein und
2. die Waffenbesitzkarte oder, wenn er einer Erlaubnis
nach Absatz 1 bedarf, den Waffenschein mit sich führen
und Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten
auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. An Stelle
der Waffenbesitzkarte genügt ein schriftlicher Nachweis
darüber, daß die Frist in den Fällen des
§ 28 Abs. 5 Satz 1 noch nicht verstrichen ist, ein
Antrag nach dieser Vorschrift gestellt worden ist oder daß
ein Fall des § 27 Abs. 2 oder 3 vorliegt.
Satz 1 gilt nicht in den Fällen des Absatzes 4 Nr.
2 Buchstabe b, Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für das Führen
der in Absatz 4 Nr. 1 bezeichneten Schußwaffen.
§ 36 Versagung des Waffenscheins
(1) Der Waffenschein ist zu versagen, wenn ein Versagungsgrund
im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 gegeben ist. Er ist
ferner zu
versagen, wenn der Antragsteller eine angemessene Versicherung
gegen Haftpflicht - 500 000 Deutsche Mark für Personenschäden
und 50 000 Deutsche Mark für Sachschäden - nicht
nachweist. Die zuständige Behörde kann für
den Einzelfall eine Ausnahme von den Versagungsgründen
im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder der Vorschrift
des Satzes 2 zulassen, wenn öffentliche Interessen
nicht entgegenstehen.
(2) Der Waffenschein kann versagt werden, wenn ein Versagungsgrund
im Sinne des § 30 Abs. 3 gegeben ist.
Abschnitt VII - Verbote
§ 37 Verbotene Gegenstände
(1) Es ist verboten, folgende Gegenstände herzustellen,
zu bearbeiten, instandzusetzen, zu erwerben, zu vertreiben,
anderen zu überlassen, einzuführen, sonst in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen oder sonst
die tatsächliche Gewalt über
sie auszuüben:
1. Schußwaffen, die
a) über den für Jagd- und Sportzwecke allgemein
üblichen Umfang hinaus zusammengeklappt, zusammengeschoben,
verkürzt oder schnell zerlegt werden können,
b) eine Länge von mehr als 60 cm haben und zerlegbar
sind, deren längster Waffenteil kürzer als 60
cm ist und die zum Verschießen von Randfeuerpatronen
bestimmt sind,
c) ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand
vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen
Gebrauchs verkleidet sind,
d) vollautomatische Selbstladewaffen sind,
e) ihrer äußeren Form nach den Anschein einer
vollautomatischen Selbstladewaffe hervorrufen, die Kriegswaffe
im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
ist,
2. Vorrichtungen, die zum Anleuchten oder Anstrahlen des
Zieles oder der Beleuchtung der Zieleinrichtung dienen und
für Schußwaffen bestimmt sind,
3. Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine
elektronische Verstärkung besitzen und für Schußwaffen
bestimmt sind,
4. Hieb- oder Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet
sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder die
mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet
sind,
5. Messer, deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen
und hierdurch festgestellt werden können (Springmesser),
ferner Messer, deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung
durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung
aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig festgestellt
werden (Fallmesser),
6. Stahlruten, Totschläger oder Schlagringe,
7. Geschosse, Wurfkörper oder sonstige Gegenstände,
die Angriffs- oder Verteidigungszwecken dienen und dazu
bestimmt sind, leicht entflammbare Stoffe so zu verteilen
und zu entzünden, daß schlagartig ein Brand entstehen
kann,
8. Geschosse mit Betäubungsstoffen, die zu Angriffs-
oder Verteidigungszwecken bestimmt sind,
9. Geschosse und sonstige Gegenstände mit Reizstoffen,
die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken oder zur Jagd
bestimmt sind, wenn sie bei bestimmungsgemäßer
Verwendung den Anforderungen einer Rechtsverordnung nach
§ 6 Abs. 4 Nr. 4 nicht entsprechen,
10. Nachbildungen von Schußwaffen im Sinne der Nummer
1 Buchstabe e,
11. unbrauchbar gemachte vollautomatische Selbstladewaffen,
die Kriegswaffen waren, und unbrauchbar gemachte Schußwaffen,
die den Anschein vollautomatischer Kriegswaffen hervorrufen.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für Einsteckläufe
und Austauschläufe; Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für
Springmesser und Fallmesser, die nach Größe sowie
Länge und Schärfe der Spitze als Taschenmesser
anzusehen sind. Es ist ferner verboten, zur Herstellung
von Gegenständen der in Satz 1 Nr. 7 bezeichneten Art
anzuleiten oder Bestandteile zu vertreiben, die zur Herstellung
dieser Gegenstände bestimmt sind.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, soweit
1. die dort bezeichneten Gegenstände für die
Bundeswehr, den Bundesgrenzschutz, die Bundeszollverwaltung
oder die Polizeien der Länder bestimmt sind und ihnen
überlassen werden,
2. jemand auf Grund eines gerichtlichen oder behördlichen
Auftrages tätig wird oder
3. jemand für Schußwaffen, die zugleich Kriegswaffen
sind, eine Genehmigung nach dem Gesetz über die Kontrolle
von Kriegswaffen besitzt oder einer solchen Genehmigung
nicht bedarf.
(3) Das Bundeskriminalamt kann von den Verboten des Absatzes
1 allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen,
wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, insbesondere
wenn die in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände zur Ausfuhr
oder zum sonstigen Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses
Gesetzes bestimmt sind. Die Ausnahmen können mit Auflagen
verbunden werden, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für
Leben oder Gesundheit von Menschen oder zur Verhütung
von sonstigen erheblichen Gefahren für die öffentliche
Sicherheit erforderlich ist. Nachträgliche Auflagen
sind zulässig.
(4) Das Verbot nach Absatz 1 wird nicht wirksam, wenn
1. der Erbe den durch Erbfolge erworbenen Gegenstand unverzüglich
unbrauchbar macht, einem Berechtigten überläßt
oder einen Antrag nach Absatz 3 stellt,
2. der Finder den gefundenen Gegenstand unverzüglich
einem Berechtigten überläßt.
(5) Solange keine Ausnahme nach Absatz 3 zugelassen ist,
kann die zuständige Behörde den Gegenstand sicherstellen.
Wird eine Ausnahme nach Absatz 3 nicht unverzüglich
beantragt oder wird sie unanfechtbar versagt, so kann die
zuständige Behörde den Gegenstand einziehen. Ein
Erlös aus der Verwertung des Gegenstandes steht dem
bisher Berechtigten zu.
§ 38 Handelsverbote
(1) Der Vertrieb und das Überlassen von Schußwaffen
oder Munition sowie von Hieb oder Stoßwaffen ist verboten
1. im Reisegewerbe, soweit eine Reisegewerbekarte erforderlich
ist oder die Voraussetzungen des § 55 a Abs. 1 Nr.
1 oder 3 der Gewerbeordnung vorliegen,
2. im Marktverkehr mit Ausnahme der Mustermessen,
3. auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen
Veranstaltungen, jedoch mit Ausnahme des Überlassens
der benötigten Munition in einer Schießstätte
(§ 44).
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
den Verboten des Absatzes 1 für ihren Bezirk zulassen,
wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. §
37 Abs. 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
§ 39 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen
Veranstaltungen
(1) Wer an öffentlichen Veranstaltungen, insbesondere
an Volksfesten und öffentlichen Vergnügungen teilnimmt,
darf keine Schußwaffen, Hieb- oder Stoßwaffen
führen.
(2) Die zuständige Behörde kann für den
Einzelfall eine Ausnahme von Absatz 1 zulassen, wenn
1. der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit
besitzt,
2. ein Bedürfnis nachgewiesen ist und
3. Gefahren für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung nicht entstehen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 können
Ausnahmen widerruflich auf die Dauer von höchstens
fünf Jahren für Vereinigungen zugelassen werden,
bei denen es Brauch ist, aus besonderem Anlaß Waffen
zu tragen, wenn gewährleistet ist, daß die erforderliche
Sorgfalt beachtet wird.
(4) Die Ausnahmen nach den Absätzen 2 und 3 können
mit Auflagen verbunden werden, wenn das zur Abwehr von Gefahren
für Leben oder Gesundheit von Menschen erforderlich
ist.
(5) Der nach Absatz 2 Berechtigte muß die Waffenbesitzkarte,
den Ausnahmebescheid und seinen Personalausweis oder Paß
mit sich führen und Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle
Befugten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden
1. auf die Mitwirkenden an Theateraufführungen und
diesen gleichzuachtenden Vorführungen, wenn zu diesem
Zweck ungeladene oder mit Kartuschenmunition geladene Schußwaffen
oder Hieb- oder Stoßwaffen geführt werden,
2. auf das Schießen in Schießstätten
(§ 44),
3. soweit eine Schießerlaubnis nach § 45 reicht.
§ 40 Verbote für den Einzelfall
(1) Die zuständige Behörde kann die Ausübung
der tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen
und Munition untersagen, wenn Tatsachen, insbesondere das
bisherige Verhalten oder körperliche oder geistige
Mängel des Inhabers die Annahme rechtfertigen, daß
diese Gegenstände mißbräuchlich verwendet
werden.
(2) Die zuständige Behörde kann den Gegenstand
sicherstellen und, falls der Inhaber ihn nicht binnen angemessener,
von der Erlaubnisbehörde zu bestimmender Frist einem
Berechtigten überläßt, einziehen. §
37 Abs. 5 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
Abschnitt VIII - Sonstige waffenrechtliche Vorschriften
§ 41 Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung
(1) Wer außerhalb des Anwendungsbereiches des §
7 Schußwaffen herstellen, bearbeiten oder instandsetzen
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
§ 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 30 Abs. 1 Satz 1
und Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die Erlaubnis ist auf höchstens drei Jahre zu
befristen und auf eine bestimmte Zahl und Art von Schußwaffen
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