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Betäubungsmitteltresor

Die Sicherheitstechnik erlebte im Zuge der industriellen Revolution im 19. Jahrhundert einen enormen Zuspruch. Große Mengen Bargeld oder Schmuck mussten eine Verwahrung finden. Doch heute sind Tresore und ähnliche Behältnisse nicht nur dazu da, Wertsachen zu schützen. In ihnen werden auch Gefahrgüter aufbewahrt. Beispielsweise wird heute vom Gesetzgeber gefordert unter anderem starke Beruhigungsmittel und zahlreiche Medikamente in Tresoren zu lagern. Sogenannte Betäubungsmitteltresore, kurz BTM-Tresore, fehlen heute weder in seriösen Arztpraxen noch in Apotheken, Krankenhäusern oder Unternehmen der Pharmaindustrie.

Als Betäubungsmittel gelten jene Substanzen, die eine suchtfördernde Wirkung haben und die Stimmungen entweder aufhellen oder bewusst relativieren. Unter den Sammelbegriff fallen starke Narkotika, Halluzinogene, Psychopharmaka und Analgetika und im Allgemeinen einige verschreibungspflichtige Medikamente. In den Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes sind rund 150 natürliche und künstliche Substanzen unter dem Begriff gelistet, die in Betäubungsmitteltresoren gelagert werden sollen. Betäubungsmittel dürfen nur unter fachmännischer Anleitung konsumiert werden. Sie sind ausschließlich in dosierten Mengen hilfreich oder gar heilend. Nur nach erteilter Sondergenehmigung dürfen die Substanzen hergestellt oder gehandelt werden.

Da die große Gefahr des Missbrauchs oder der nicht sachgemäßen Anwendung besteht, beispielsweise sind Apotheken hin und wieder Ziel von Beschaffungskriminalität durch Drogenabhängige, ist im Paragraf 15 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) festgeschrieben: „Wer am Betäubungsmittelverkehr teilnimmt, hat die Betäubungsmittel, die sich in seinem Besitz befinden, gesondert aufzubewahren und gegen unbefugte Entnahme zu sichern.“

Bereits 1929 war in Deutschland ein Opium-Gesetz verabschiedet wurden. Im Jahre 1972 wurde daraus das Betäubungsmittelgesetz in seiner ersten Fassung formuliert. In welcher Art und Weise die darin gesetzlich geforderte Sicherung erfolgen soll, konkretisiert das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. Dafür gibt dieses unter anderem detaillierte Richtlinien heraus.

Auf dem neuesten Stand der sicherungstechnischen Erkenntnisse vom ersten Januar 2007 werden in den „Richtlinien über Maßnahmen zur Sicherung von Betäubungsmittelvorräten“ konkrete Maßnahmen gefordert. So wird verlangt, die betreffenden Substanzen in einem sicherheitszertifiziertem Wertschutzschrank, auch als Betäubungsmitteltresor bezeichnet, zu verwahren.

Dieser Betäubungsmitteltresor soll den Eigenschaften und Beschaffenheiten nach der EN 1143-1 genügen oder dem standardisierten Widerstandsgrad I entsprechen. Das Gewicht eines solchen Betäubungsmitteltresors wird auf mindestens 1000 Kilogramm angesetzt, womit diese buchstäblich schwerwiegende Bedingung gegen ein Entwenden des BTM-Tresors samt seinem Inhalt spricht.

Betäubungsmitteltresore, die dieses Gewicht von 1000 Kilogramm nicht auf die Waage bringen, müssen vorschriftsmäßig fest verankert werden. Zur besonderen Sicherung empfiehlt sich die Möglichkeit, Wertschutzschränke zur Aufbewahrung der Betäubungsmittel zu benutzen, die direkt in eine Wand eingemauert werden können. Doch diese Lösung ist natürlich nicht in allen Räumlichkeiten und Gebäuden umsetzbar. Dennoch gibt es sinnvolle andere Varianten. So erscheint beispielsweise die Einrichtung eines freistehenden oder mit der Wand verbundenen BTM-Tresors geeigneter. Die mutmaßlich elegantesten Lösungen bieten Betäubungsmitteltresore, die direkt in Möbelstücke oder Raumeinrichtungen eingearbeitet werden können. So fällt das Auge nicht gleich auf das, was es nicht haben soll und kann.

Beispiele für die BTM-Tresor - Gattung

a) iS-Tresor Serie Münster

b) Burg Wächter Serie MTD Diplomat

Der fachgerechte Umgang mit Betäubungsmitteln wird streng kontrolliert. Sicherheitstechnik ist gesetzlich gefordert. Arztpraxen, Apotheken, Krankenhäuser oder Pharmaunternehmen dürfen auf Betäubungsmitteltresore nicht verzichten. Im Zuge der Planung für die ordnungsgemäße Aufbewahrung, empfiehlt es sich im Vorfeld Rücksprache mit der Bundesopiumstelle oder dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu halten.

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