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UVV-Kassen

Die UVV-Kassen (Unfallverhütungsvorschriften) sind Verordnungen, die zur Sicherung von Arbeitsplätzen in öffentlichen und privaten Geldinstituten beeinhalten. UVV-Kassen sollen vor allem die Durchführung eines Überfalls erschweren und damit Angriffe auf das leibliche Wohl der Angestellten vermeiden. Um dieses zu erreichen müssen am Arbeitsplatz gewissen Vorkehrungen getroffen werden, wie Hinweise auf Anlagen, organisatorische Maßnahmen und Einhaltung relevanter Richtlinien in der Elektrotechnik und in der Gefahrenmeldetechnik. Die UVV-Kassen verpflichten die Geldinstitute zu umfassenden technischen Vorkehrungen in der Form von optischer Raumüberwachung, zeitgesteuerter Bargeldausgabe oder stillem Alarm.

Zu den UVV-Kassen gehört die Richtlinie, dass Arbeitsplätze innerhalb öffentlich zugänglicher Bereiche, bei denen Banknoten griffbereit liegen (z.B. Kassierplätze) durchschusshemmend abgetrennt sein müssen. Diese Vorschrift wird allerdings nur dann vollständig erfüllt, wenn sich der Kassierer mit den Schlüsseln innerhalb der Sicherung aufhält, da nur so gewährleistet wird, dass er bei einem eventuellen Überfall nicht niedergeschlagen oder der Schlüssel beraubt werden kann. Daher darf gemäß der UVV-Kassen neben dem Kassierer auch kein anderer Beschäftigter im Kundenbereich über einen Schlüssel zur Kassensicherung verfügen. Sollte aufgrund der Mitarbeiterzahlen oder des organisatorischen Arbeitsablaufs nicht garantiert sein, dass die durchschusshemmende Abtrennung ständig besetzt ist, muss laut der UVV-Kassen an der Kasse eine Schleuse mit einem biometrischem Kontrollsystem angebracht sein. Beim Vorhandensein einer solchen Schleuse ist ein mechanischer oder geistiger Schlüssel nicht mehr von Nöten.

Weiterhin besagen die UVV-Kassen, dass der griffbereite Banknotenbestand pro Beschäftigtem einen bestimmten Umfang nicht überschreiten darf. Überschüssiger Geldbestand muss laut UVV-Kassen in zeitverschlossenen Behältnissen verwahrt werden. Ein Beschäftigter darf z.B. nur Zugriff auf maximal 25.000 Euro erhalten, zwei bis fünf Beschäftigte auf 40.000 Euro und ab sechs Beschäftigten auf maximal 60.000 Euro. Außerdem muss an den Kassenschaltern eine Durchreiche zum Auszahlen der Gelder vorhanden sein. Da der Beschäftigte außerhalb der Kassensicherung nicht auf Banknoten zugreifen darf, müssen Geldbehältnisse mit Zeitverschlusssystemen in einem gesicherten Bereich der Kassenbox aufbewahrt werden.

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