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Tresore für Medikamente und Betäubungsmittel (BTM):
Nach § 15 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) hat jeder Teilnehmer am Betäubungs-mittelverkehr die in seinem Besitz befindlichen Betäubungsmittel gesondert aufzubewahren und gegen unbefugte Entnahme zu sichern.
Nach den derzeitigen sicherungstechnischen Erkenntnissen ist eine ausreichende Sicherung gegen eine unbefugte Entnahme von Betäubungsmitteln grundsätzlich nur gewährleistet, wenn die dafür vorgesehenen Behältnisse oder Räumlichkeiten mindestens den unter Ziffer 1 oder 2 genannten mechanischen Anforderungen genügen
Aufbewahrung im Tresor:
Es sind zertifizierte Tresore mit einem Widerstandsgrad I oder höher nach EN 1143-1 zu verwenden. Tresore mit einem Eigengewicht unter 1.000 kg sind entsprechend der EN 1143-1 zu verankern. Sog. Einmauerschränke sind in eine geeignete Wand fachgerecht einzubauen
Aufbewahrung in Räumen:
Wird anstelle von Schränken eine Raumsicherung bevorzugt, sind als Raumabschluss zertifizierte Tresortüren mit einem Widerstandsgrad III oder höher nach EN 1143-1 zu verwenden
Nach den aktuellen sicherungstechnischen Erkenntnissen ist eine ausreichende Sicherung gegen eine unbefugte Entnahme von Betäubungsmitteln grundsätzlich nur gewährleistet, wenn die dafür vorgesehenen Behältnisse oder Räumlichkeiten mindestens den, in den neuen Richtlinien über Maßnahmen zur Sicherung von Betäubungsmittelvorräten (Stand 01.01.2007), genannten Anforderungen genügen.
Wie bieten BTM-Tresore als Standtresor aber auch zum Einbau in ein Möbelstück, bieten wir den BTM-Wandtresor, die ebenfalls den oben genannten neuen Richtlinien entsprechen
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